Vermögensgegenstand

Der Begriff der Vermögensgegenstände wird im Handelsgesetzbuch (HGB) verwendet und beschreibt Güter, die ein wirtschaftliches Nutzungspotenzial darstellen, greifbar und verkehrsfähig und selbstständig bewertbar sind. Ob es sich bei einem Gut um einen Vermögensgegenstand handelt, muss durch eine weitere Prüfung bezüglich des Vorliegens der Bilanzierungsfähigkeit im abstrakten wie im konkreten Sinne geklärt werden. Nicht bilanzierungsfähige Werte stellen keine Vermögenswerte dar.

Das Kriterium, das die wichtigste Aussage darüber trifft, ob es sich tatsächlich um einen Vermögenswert handelt, ist das der selbstständigen Verwertbarkeit. Eine solche liegt dann vor, wenn laut Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) ein Gut "durch Veräußerung, Einräumung eines Nutzungsrechtes, bedingten Verzicht oder im Wege der Zwangsvollstreckung in Geld transformiert werden kann".

Das Kriterium der selbstständigen Bewertbarkeit wurde hingegen durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs definiert. Hiernach muss der Wert eines Gutes bestimmbar sein. Eine "griffweise Schätzung der Nutzungsdauer und der Folgewerte" sind dazu ausreichend. Im internationalen Recht ist ein Vermögenswert "eine aufgrund eines Ereignisses in der Vergangenheit, unter der Kontrolle der bilanzierenden Einheit stehende Ressource, von der zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen erwächst". Hierzu können selbsterstellte oder erworbene Sachanlagen, selbsterstellte oder erworbene immaterielle Vermögenswerte oder Geschäfts- und Firmenwerte (Goodwill) gehören.

In der Buchhaltung werden Vermögenswerte als Anlage- und Umlaufvermögen auf der Aktivseite der Bilanz geführt. Dabei ist es unwesentlich, ob diese materiell oder immateriell sind. So können auch physisch nicht greifbare Güter Vermögenswerte darstellen. Beispiel: eine CD mit Computersoftware. Beides sind Vermögenswerte, die CD stellt jedoch einen materiellen, die Software den immateriellen Wert dar, da sie nicht greifbar ist.

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