
Rückstellungen sind ungewisse Verbindlichkeiten eines Unternehmens. Geregelt wird die Bildung von Rückstellungen in § 249 Handelsgesetzbuch (HGB). Das deutsche Recht unterscheidet dabei zwischen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten im Außenverhältnis, Rückstellungen für Verbindlichkeiten und Aufwendungen, die am Bilanzstichtag noch nicht feststanden, sowie Aufwandsrückstellungen.
Aufwandsrückstellungen sind Rückstellungen, die sich nur auf innerbetriebliche Aufwendungen eines Unternehmens beziehen. Auf die Aufwandsrückstellungen geht § 249 Abs. 2 HGB näher ein und regelt deren Passivierung in der Handelsbilanz. Dabei sind Passivierungspflichten und teilweise auch das Ansatzwahlrecht zu beachten.
Aufwandsrückstellungen wie zum Beispiel "Gewährleistungen" und "Instandhaltungs- oder Abraumbeseitigungsaufwendungen" unterliegen keinerlei Verpflichtungen. Eine Passivierungspflicht besteht aber beispielsweise für "Aufwandsrückstellungen wegen unterlassener Instandhaltung", sofern die Instandsetzung innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durchgeführt werden soll. Geht die geplante Instandsetzung über diesen Zeitraum hinaus, besteht das Passivierungswahlrecht, d. h. die Rückstellung kann gebildet werden. Auch andere Aufwendungen können unter Anwendung des Ansatz- bzw. Passivierungswahlrechts zurückgestellt werden.
Grundsätzlich dienen Rückstellungen dazu, das Jahresergebnis zu drücken. Im Jahr der Bildung kommt es deshalb zu einem geringeren Ausweis von Gewinnen, was zu einer niedrigeren Gewinnausschüttung und vor allem zu einer geringeren Steuerlast führen kann. Im Steuerrecht und nach den International Accounting Standards (IAS) dürfen diese Rückstellungen jedoch nicht gebildet werden. Das hat zur Folge, dass Handelsbilanz und Steuerbilanz beim Bilanzposten "Sonstige Rückstellungen", zu denen die Aufwandsrückstellungen zählen, abweichen und damit eine höhere Steuerlast für das Unternehmen eintritt. Ursache ist, dass diese Aufwandsrückstellungen keinen Schuldcharakter, sondern lediglich eine Verpflichtung des Kaufmanns gegen sich selbst und damit keine tatsächlichen Aufwendung darstellen.
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