
Die Buchführung bezeichnet die planmäßig, lückenlos, zeitlich und sachlich angeordnete Aufzeichnung der Geschäfte eines Unternehmens auf der Grundlage von Belegen.
Die Buchführungspflicht ist im Handelsgesetzbuch (HGB) in § 238 HGB festgelegt: „Jeder Kaufmann i.S.d. § 1-7 HGB ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.“
Dabei ist nicht jeder Unternehmer Kaufmann i.S.d. § 1-7 HGB. Es gibt auch Unternehmer, die freiwillig eine Buchführung erstellen. Für solche Unternehmer, also freiwillig Bilanzierende, gelten die Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches genauso.
Es gibt auch eine Buchführungspflicht nach dem Steuerrecht, diese ist in der Abgabenordnung in § 140 festgeschrieben. Nach dieser Vorschrift ist jeder buchführungspflichtig nach Steuerrecht, wenn er auch nach anderen Gesetzen als dem Steuerrecht Bücher und Aufzeichnungen führt. Dies nennt man die abgeleitete, derivative Buchführungspflicht.
Weitere Buchführungspflichtige nach dem Steuerrecht sind Land- und Forstwirte sowie gewerbliche Unternehmer, die nach § 4 Nr. 8-10 des Umsatzsteuergesetzes einen Umsatz von mehr als 500.000 Euro pro Kalenderjahr erwirtschaften oder einen Umsatz von mehr als 25.000 Euro aus land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die selbst bewirtschaftet werden, erzielen.
Des Weiteren ist nach dem Steuerrecht buchführungspflichtig, wer mehr als 50.000 Euro Gewinn aus einem Gewerbebetrieb pro Wirtschaftsjahr erwirtschaftet oder wer einen Gewinn von mehr als 50.000 Euro aus der Land- und Forstwirtschaft pro Kalenderjahr erzielt (sog. originäre Buchführungspflicht). Wer unter diesen Grenzen liegt oder nicht als Kaufmann gilt, kann Bücher zu seiner eigenen Sicherheit und Information führen, ist aber von der Pflicht definitiv befreit.
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