
Die Steuerbilanz ist die Aufstellung des Betriebsvermögens unter Beachtung steuerlicher Grundsätze, vor allem des Einkommensteuergesetzes. Im Gegensatz zur Handelsbilanz, die vornehmlich der Beurteilung der Unternehmenssituation etwa durch Investoren dient, richtet sich die Steuerbilanz nur an das Finanzamt. Die Steuerbilanz dient der Ermittlung des steuerlichen Gewinns des bilanzierenden Unternehmens nach § 4 EStG. Das Steuerrecht selbst kennt aber den Begriff der Steuerbilanz nicht, es wird nur in § 60 Abs. 2 Satz 2 EStDV auf diesen Begriff hingewiesen.
Die Steuerbilanz ist genauso aufgebaut wie die Handelsbilanz. Gemäß § 5 Abs. 1 EStG gilt für die Steuerbilanz das Maßgeblichkeitsprinzip, das besagt, dass grundsätzlich die Handelsbilanz eines Unternehmens maßgeblich ist, sofern nicht zwingende steuerrechtliche Vorschriften Abweichungen vorschreiben. Um von der Handelsbilanz auf die Steuerbilanz überzuleiten, wird oft eine sogenannte Mehr-und-Weniger-Rechnung durchgeführt.
Gemäß § 60 Abs. 2 S. 1 EStDV kann anstelle der separaten Erstellung der Handels- und der Steuerbilanz eine mit entsprechenden Ergänzungen versehene Einheitsbilanz verwendet werden. Dies ist häufig nötig, da z. B. im Rahmen des Maßgeblichkeitsprinzips Passivierungswahlrechte im Sinne des Handelsrechts steuerrechtlich Passivierungsverbote sein können.
In der Praxis ist die Aufstellung einer derartigen Einheitsbilanz allerdings nur bei kleinen Betrieben und Unternehmen üblich. Der von Kaufleuten im Sinne des HGB erstellte handelsrechtliche Jahresabschluss hat meist die Aufgabe, für potenzielle Kreditgeber, Investoren und andere Stakeholder ein besseres Bild des Unternehmens zu zeichnen, was meist auch zu einem höheren ausgewiesenen Gewinn als in der Steuerbilanz führt - die Steuerbilanz soll ja dazu dienen, die steuerrechtlichen Abschreibungsmöglichkeiten optimal auszunutzen und möglichst wenig Steuern zahlen zu müssen. Dies kann durch die Ausnutzung von Bewertungsspielräumen erreicht werden.