
Vermögen, das dem Unternehmen zur Erstellung der Leistung dient, bezeichnet man als Betriebsvermögen. Zum notwendigen Betriebsvermögen zählen alle Güter, die zu mindestens 50 Prozent in den Betrieb des Gewerbes eingehen. Nutzungen von Gütern von mindestens 10 bis 50 Prozent sind gewillkürtes Vermögen. Wenn beispielsweise der Geschäftswagen zu 25 Prozent geschäftlich genutzt wird, zählt dieser Gegenstand des Fuhrparks zum gewillkürten Betriebsvermögen. Anders bei Grundstücken und Gebäude: Sie gelten bereits bei zehnprozentiger Nutzung zum notwendigen Betriebsvermögen. Die unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Vermögensteile dienen hauptsächlich der steuerlichen Ausweispflicht und der Ermittlung des zu versteuernden Umsatzes.
Der Unternehmer hat bei einer betrieblichen Nutzung von Gütern ab zehn Prozent die Wahl, die Güter auf verschiedene Weise zuzuordnen. Entweder ordnet er das genutzte Vermögen voll dem Unternehmensbereich zu, wobei die private Nutzung grundsätzlich als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterworfen werden muss, oder er ordnet das Gut nach geschätzter Verwendung dem Unternehmen zu, sodass der entsprechenden Nutzung nach der Vorsteuerabzug anfällt, oder der Unternehmer ordnet das Gut seinem Privatbereich zu und befreit das Objekt von der Umsatzsteuerpflicht.