Bilanzierung

Abzug von Substanzverlusten zulässig

Bilanzierung: Abzug von Substanzverlusten zulässig
© Bundesfinanzhof

Wertminderungen von Darlehen und Rückgriffsforderungen unterliegen steuerrechtlich nicht dem Teilabzugsverbot. Werner Kurzlechner schildert das Urteil des Bundesfinanzhofs.

13. Aug 2012

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Der Bundesfinanzhof (BFH) fällte ein Urteil zum Halbabzugsverbot auf Teilwertabschreibungen.

Demnach unterliegen Substanzverluste von im Betriebsvermögen gehaltenen Gesellschafterdarlehen aufgrund von Wertminderungen nicht dem Abzugsverbot. Auch Wertminderungen von Rückgriffsforderungen können teilweise abgeschrieben werden, sofern die Bürgschaft eines Gesellschafters für ebendiese Gesellschaft im Betriebsvermögen gehalten und in Anspruch genommen wird. Dasselbe gilt für gebildete Rückstellungen, wie die Richter in ihrer Entscheidung mit Aktenzeichen X R 5/10 feststellen.

Mietrückstand und zinsloses Darlehen

Die Gemengelage lässt sich am besten anhand des Entscheidungsfalles veranschaulichen, der sich bereits vor rund zehn Jahre zuspitzte. Ein Unternehmer hielt damals sämtliche Anteile einer GmbH und fungierte unter anderem als Vermieter von deren Betriebsgrundstück. Zum Jahresende 2002 hatten sich Mietforderungen in Höhe von etwa 23.000 Euro angesammelt. Zugleich hatte man dem Tochterunternehmen seinerzeit ein zinsfreies Darlehen über rund 240.000 Euro gewährt und bürgte für Bankdarlehen von knapp 430.000 Euro.

Rangrücktritt nach Verlusten

Wegen schlechter Ertragslage betrug der Verlustvortrag der GmbH Ende 2002 fast 570.000 Euro. Daraufhin erklärte die Muttergesellschaft einige Monate später Rangrücktritte für seine Darlehensforderungen sowie für potentielle Regressforderungen gegen die GmbH für den Fall seiner Inanspruchnahme aus den Bürgschaften. Auf die Anteile an der GmbH wurde eine Teilwertabschreibung in Höhe von mehr als 25.000 Euro vorgenommen. Die Darlehensforderungen wurden im Gegensatz zu den Mietforderungen in vollem Umfang abgeschrieben, außerdem wurde für den Fall einer Bürgschaftspflicht eine Rückstellung in Höhe von 400.000 Euro gebildet.

Die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung und die Bildung einer Rücklage in der Steuerbilanz sind in diesem Fall zweifellos gegeben. Allerdings brachten die Steuerprüfer das damals geltende Halbabzugsverbot im Einkommenssteuergesetz ins Spiel, nachdem nur die Hälfte des Aufwands aus den Teilwertabschreibungen auf die Darlehen und der Rückstellungsbildung steuerlich abziehbar seien - mittlerweile gilt das Teilabzugsverbot zu 60 Prozent.

Finanzamt moniert Zinsfreiheit

Nach erfolglosem Einspruch gegen den Steuerbescheid hatte die Klage vor dem Finanzgericht Erfolg. Die Richter urteilten, dass Abzugsverbot greife in diesem Falle nicht, da der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang mit steuerfrei gestellten Einnahmen nicht gegeben sei. Das Finanzamt ging dagegen in Revision. Die Behörde argumentierte unter anderem, dass für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Zusammenhangs jede objektive kausale oder objektivierbar finale Verknüpfung genüge – im konkreten Fall etwa das zinsfreie Darlehen, das kein Dritter gewährt hätte.

Der BFH wies nun die Revision als unbegründet ab und stützte somit das Urteil des Finanzgerichts. Die vorgenommenen Abschreibungen sind demnach korrekt vorgenommen worden. „Wertminderungen (Substanzverluste) eines (eigenkapitalersetzenden) Gesellschafterdarlehens, wie sie durch Teilwertabschreibungen abgebildet werden, unterliegen – unabhängig von der Frage der Fremdüblichkeit der Darlehensüberlassung und einer etwaigen gesellschaftlichen Veranlassung – mangels wirtschaftlichen Zusammenhangs mit nach § 3 Nr. 40 EStG hälftig steuerbefreiten Beteiligungserträgen nicht dem Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG“, heißt es im Urteil.

Werner Kurzlechner stellt auf CFOworld regelmäßig Rechtsurteile vor, die Einfluss auf die tägliche Arbeit von Finanzentscheidern nehmen. Die letzten Beiträge von Werner Kurzlechner: