CFO Agenda - Datenschutz

Arbeitnehmerdatenschutz kompakt

Bespitzelungen bei Lidl, Telekom und Deutscher Bahn machten unschöne Schlagzeilen. Lesen Sie, wie es um den Arbeitnehmerdatenschutz rechtlich bestellt ist.

von Renate Oettinger, am 1. Oktober 2010

Bei aller Brisanz: Nur die Finnen haben EU-weit ein umfassendes Arbeitnehmerdatenschutzgesetz – und ein europäischer Rechtsrahmen ist nicht in Sicht. In Deutschland sind deshalb die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) maßgeblich. Hinzu kommen einige in einzelnen Gesetzen verstreute ergänzende Regelungen.

Die aktuelle Rechtslage

Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG dürfen Arbeitnehmerdaten grundsätzlich ohne explizite gesetzliche Erlaubnis oder Einwilligung durch den Beschäftigten nicht erhoben und verarbeitet werden. Eine gesetzliche Erlaubnis findet sich in der gerade verabschiedeten Vorschrift des § 32 BDSG.

Eine umfängliche Regelung wesentlicher Fragen des Arbeitnehmerdatenschutzes sucht man darin aber vergeblich. Vielmehr beschränkt sich ihr wesentlicher Inhalt auf den Zweckbindungs- sowie den Erforderlichkeitsgrundsatz und enthält damit im Vergleich zu den bisher angewandten Regelungen, wie § 28 Abs. 1 BDSG, wenig Neues.

Gesetzgeber nicht konsequent

Solange keine umfängliche gesetzliche Normierung zum Umgang mit Beschäftigtendaten besteht, hängt viel von der Einwilligung des Betroffenen ab. Innerhalb eines Arbeits- und Abhängigkeitsverhältnisses kann allerdings bezweifelt werden, ob eine getätigte Einwilligung auf der einer freien Entscheidung des Betroffenen i.S.d. § 4a Abs. 1 BDSG beruht. Dieses Problem hat der Gesetzgeber zwar gesehen, wie sich an § 19 des Gendiagnostikgesetzes zeigt, wonach die Erhebung genetischer Informationen dem Arbeitgeber auch mit Einwilligung des Arbeitnehmers untersagt ist.

Ein konsequenter Ausbau solch restriktiver Regelungen ist jedoch ausgeblieben, obwohl vergleichbare Erhebungs- und Verarbeitungsverbote leider oft die einzige Möglichkeit darstellen, regelrechte Erpressungsversuche seitens mancher Arbeitgeber zu verhindern.

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