
Bespitzelungen bei Lidl, Telekom und Deutscher Bahn machten unschöne Schlagzeilen. Lesen Sie, wie es um den Arbeitnehmerdatenschutz rechtlich bestellt ist.
Bei aller Brisanz: Nur die Finnen haben EU-weit ein umfassendes Arbeitnehmerdatenschutzgesetz – und ein europäischer Rechtsrahmen ist nicht in Sicht. In Deutschland sind deshalb die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) maßgeblich. Hinzu kommen einige in einzelnen Gesetzen verstreute ergänzende Regelungen.
Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG dürfen Arbeitnehmerdaten grundsätzlich ohne explizite gesetzliche Erlaubnis oder Einwilligung durch den Beschäftigten nicht erhoben und verarbeitet werden. Eine gesetzliche Erlaubnis findet sich in der gerade verabschiedeten Vorschrift des § 32 BDSG.
Eine umfängliche Regelung wesentlicher Fragen des Arbeitnehmerdatenschutzes sucht man darin aber vergeblich. Vielmehr beschränkt sich ihr wesentlicher Inhalt auf den Zweckbindungs- sowie den Erforderlichkeitsgrundsatz und enthält damit im Vergleich zu den bisher angewandten Regelungen, wie § 28 Abs. 1 BDSG, wenig Neues.
Solange keine umfängliche gesetzliche Normierung zum Umgang mit Beschäftigtendaten besteht, hängt viel von der Einwilligung des Betroffenen ab. Innerhalb eines Arbeits- und Abhängigkeitsverhältnisses kann allerdings bezweifelt werden, ob eine getätigte Einwilligung auf der einer freien Entscheidung des Betroffenen i.S.d. § 4a Abs. 1 BDSG beruht. Dieses Problem hat der Gesetzgeber zwar gesehen, wie sich an § 19 des Gendiagnostikgesetzes zeigt, wonach die Erhebung genetischer Informationen dem Arbeitgeber auch mit Einwilligung des Arbeitnehmers untersagt ist.
Ein konsequenter Ausbau solch restriktiver Regelungen ist jedoch ausgeblieben, obwohl vergleichbare Erhebungs- und Verarbeitungsverbote leider oft die einzige Möglichkeit darstellen, regelrechte Erpressungsversuche seitens mancher Arbeitgeber zu verhindern.

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