
Eine Beleidigung kann zu einer fristlosen Kündigung führen, auch weil der Vorgesetzte nach der Entgleisung eines Mitarbeiters nicht mehr mit diesem zusammenarbeiten will.
Beleidigungen oder herabsetzende Äußerungen über Chefs können grundsätzlich eine Entlassung nach sich ziehen. Das entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in einem Urteil vom 21.07.2009, 2 Sa 460/08. Allerdings ist mitunter eine Abmahnung erforderlich, bevor eine Kündigung ausgesprochen werden kann. Darauf weist Stefan Engelhardt hin, Landesregionalleiter Hamburg der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.
Die Weigerung des betroffenen Vorgesetzten, aufgrund der Äußerung des Arbeitnehmers weiter mit diesem zusammenzuarbeiten, rechtfertigt nicht ohne weiteres eine sofortige Kündigung. In diesem Fall kann zunächst ein klärendes Gespräch zwischen den Parteien geboten sein.
Klägerin dieses Verfahrens war eine Tierärztin, die eine tierärztliche Leistung in einem Betrieb vorzunehmen hatte. Es war wiederholt zum Streit zwischen der Klägerin und einigen Mitarbeitern des Betriebs gekommen, sodass der beklagte Landkreis die Klägerin in einem anderen Betrieb eingesetzt hatte. Einige Jahre später erfuhr der Beklagte über eine Praktikantin, dass die Klägerin sich wiederholt beleidigend und abfällig über ihren Vorgesetzten geäußert habe. Eine andere Tierärztin teilte mit, dass die Klägerin sich auch ihr gegenüber abfällig über den Vorgesetzten geäußert habe und ihm unter anderem frauenfeindliches Verhalten vorgeworfen habe.
Der Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristgerecht und begründete dies damit, dass er die Klägerin nirgendwo mehr einsetzen könne, zudem sei ihr bisheriger Vorgesetzter nicht mehr bereit, mit ihr zusammenzuarbeiten. Die Klägerin bestritt die ihr vorgeworfenen Äußerungen.
Ihre Kündigungsschutzklage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg, betont Engelhard.
Das Gericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass der beklagte Landkreis das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin nicht wirksam kündigen konnte
Die der Klägerin vorgeworfenen abfälligen Äußerungen über ihren Vorgesetzten sind zwar grundsätzlich geeignet, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Sollte die Klägerin ihren Vorgesetzten tatsächlich beleidigt haben, so wäre vor Ausspruch einer Kündigung aber angesichts des bisherigen Arbeitsverhältnisses eine Abmahnung erforderlich gewesen.
Auch ist nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts in diesem Fall die Weigerung des Vorgesetzten, mit ihr weiter zusammenzuarbeiten, nicht geeignet, die Kündigung zu rechtfertigen. Hier hätte gegebenenfalls ein klärendes Gespräch zwischen den Betroffenen erfolgen müssen.
Engelhardt empfiehlt, das Urteil zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, und verweist in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de).
Weitere Informationen und Kontakt:
Stefan Engelhardt, Rechtsanwalt und Landesregionalleiter "Hamburg" der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V., c/o Roggelin & Partner, Alte Rabenstr. 32, 20148 Hamburg, Tel.: 040 769999-36, E-Mail: stefan.engelhardt@roggelin.de, Internet: www.roggelin.de
Mit freundlicher Genehmigung der CFOWorld-Schwesterpublikation Computerwoche.
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