
Die Umzugskosten einer GmbH mindern die Steuerlast – allerdings nur, wenn berufliche Gründe den Umzug veranlassen. Vorsicht vor Geschäftsräumen im Eigenheim!
Wer mit seiner GmbH umzieht, kann die anfallenden Ausgaben als Werbungskosten beim Finanzamt veranschlagen. Allerdings nur unter bestimmten Umständen. Denn wenn der Geschäftsführer gleichzeitig mit seiner GmbH umzieht, steht dahinter womöglich nicht nur ein beruflicher Anlass. Und dann sind die Kosten steuerlich nicht berücksichtigungsfähig.Dies gehe aus einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. November 2008 (AZ.: 6 K 272/06 C) hervor, berichtet Jörg Passau, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel. Private Gründe untergeordnetUmzugskosten sind als Werbungskosten steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, zum Beispiel wenn er seinen Grund im Wechsel des Arbeitsplatzes des Steuerpflichtigen hat oder der Steuerpflichtige näher an den Ort seiner beruflichen Tätigkeit zieht. Private Gründe für den Umzug dürfen nur von ganz untergeordneter Bedeutung sein, so Passau.In dem jetzt vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall unterlag ein Ehepaar mit seinem Begehren, Umzugskosten steuerlich geltend zu machen. Der Ehemann war Geschäftsführer einer GmbH; er und seine Frau wohnten im selben Haus, in dem die GmbH ihre Geschäftsräume hatte. Als der Vermieter sowohl der GmbH als auch den Klägern wegen Eigenbedarfs kündigte, zogen sowohl die GmbH als auch das klagende Ehepaar in andere Räume, die sich auf einem den Klägern gehörenden Grundstück befanden. Ausschließlich berufliche VeranlassungDamit war die ausschließlich berufliche Veranlassung des Umzugs nicht gegeben, denn - so das Finanzgericht - wenn der Vermieter nur den Klägern, nicht aber der GmbH gekündigt hätte, so hätten die Kläger unabhängig von der GmbH auch umziehen müssen, und zwar rein privat. Dass sie zufällig gleichzeitig und räumlich übereinstimmend mit der GmbH umgezogen sind, mache den Umzug nicht beruflich bedingt. Für eine nicht unerhebliche private Mitveranlassung sprach aus der Sicht der Richter auch der Umstand, dass die Kläger auf ihr eigenes Grundstück umgezogen sind. Der Tatsache, dass eine Wohnung in unmittelbarer Nähe der Geschäftsräume der GmbH für den Kläger sicher praktisch und nützlich war, maß das Gericht demgegenüber keine entscheidende Bedeutung bei. Somit ist das Urteil rechtskräftig.Passau empfiehlt, dieses Urteil zu beachten und steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist. Jörg Passau, Steuerberater und Vizepräsident sowie geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DASV, c/o Passau, Niemeyer & Collegen, E-Mail: info@mittelstands-anwaelte.de, www.mittelstands-anwaelte.deMit freundlicher Genehmigung unserer Schwesterpublikation Computerwoche.
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