CFO-Agenda - Steuerrecht

Beteiligungen können Betriebsvermögen sein

Eine GmbH-Beteiligung ist steuerlich als Betriebsvermögen zu bilanzieren. Zumindest wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, die westfälische Richter in einer aktuellen Entscheidung konkretisiert haben.

von Werner Kurzlechner, am 6. Juli 2011

Wie ist eine GmbH-Beteiligung steuerlich zu bilanzieren? Keine einfache Frage, die vom Finanzgericht Münster jedoch kürzlich im Kern beantwortet wurde.

Demnach stellt eine GmbH-Beteiligung dann notwendiges Betriebsvermögen dar, wenn man mit ihr eine Geschäftsbeziehung absichern will. Dann ist auch eine Bilanzierung in der Steuerbilanz nötig. Konkret meinen die Richter damit etwa Beteiligungen, die etwa die branchengleiche Tätigkeit des Anteilseigners fördern oder den Absatz sichern. Es mag sich beispielsweise um einen hohen Umsatzanteil der GmbH an den Produkten des Anteilseigners handeln oder aber um die den Absatz fördernde Einbindung der GmbH in die Wertschöpfungskette.

Fall aus der Immobilienbranche

Im konkreten Entscheidungsfall mit Aktenzeichen 12 K 656/08 F hatten die Richter über ein Unternehmen zu entscheiden, dessen Ursprungsgeschäft der An- und Verkauf von Grundstücken war. Später gründete die Firma eine GmbH-Tochter für die Planung, Entwicklung und Durchführung von Bauvorhaben.

Nach Zahlungsunfähigkeit dieser GmbH und einer damit verbundenen Begleichung von Bankbürgschaften in Höhe von etwa 80.000 Euro entbrannte ein Streit mit den Finanzbehörden darüber, ob diese Ausgaben der GmbH als Betriebsausgaben des Unternehmens  zu berücksichtigen seien.

Regelung gilt nicht für Freiberufler

Das Finanzgericht entschied im Sinne des Unternehmens. „Verbindlichkeiten sind dem Betriebsvermögen zuzurechnen, wenn der objektive Anlass ihrer Entstehung betrieblicher Natur war“, heißt es in der Urteilsbegründung. „Der die Betriebsschuld auslösende Vorgang muss einen tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb aufweisen.“ Alleine ein rechtlicher Zusammenhang reiche hingegen nicht aus. Hinzuweisen bleibt noch darauf, dass für freiberufliche Unternehmen andere Grundsätze gelten, die im Entscheidungsfall indes nicht relevant waren.

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