CFO Agenda - Steuerrecht

Betriebsaufgabe muss erkennbar sein

Die Aufgabe des Geschäfts darf erst dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn dieser Entschluss erkennbar umgesetzt wird. Ein innerer Entschluss reiche demnach nicht aus. Die Richter des Bundesfinanzhofes sprechen von einen einheitlichen Vorgang.

von Werner Kurzlechner, am 24. Oktober 2011

Der Erstkontakt mit einem potenziellen Käufer reicht nicht unbedingt aus, um ab diesem Zeitpunkt die Steuervorteile einer Betriebsaufgabe ausschöpfen zu können. Den Finanzämtern und –gerichten bleibt hier Spielraum, wie aus einer höchstrichterlichen Entscheidung hervorgeht. Diese Rechtsauffassung hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Fall mit Aktenzeichen IV B 143/09 bestätigt.

Die Revision gegen ein Urteil des zuständigen Finanzgerichts, das wie das Finanzamt den Ertrag aus einem Markenlizenzvertrag als laufenden Gewinn klassifizierte, ließen die Richter nicht zu. Die Rechtslage sei klar, so der BFH.

Richter fordern „einheitlichen Vorgang“

„Nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH liegt eine Betriebsaufgabe vor, wenn ein Gewerbetreibender den Entschluss gefasst hat, seine gewerbliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen“, stellen die Richter klar. Als erkennbares Merkmal der Ausführung dieses Entschlusses seien dann alsbald alle wesentlichen Grundlagen in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer zu veräußern oder in Privatvermögen zu überführen. (Lesen Sie auch: Grauzone beim Sponsering)

„Dabei beginnt die Betriebsaufgabe nicht bereits mit dem inneren Entschluss des Steuerpflichtigen zur Betriebsaufgabe oder mit der Kundgabe eines solchen Beschlusses, sondern erst mit den vom Aufgabeentschluss getragenen Handlungen, die objektiv auf die Auflösung des Betriebs als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens gerichtet sind“, so der BFH weiter.

Jeder Einzelfall eine separate Entscheidung

Der Aufgabeentschluss müsse spätestens vorliegen, wenn der Betriebsinhaber mit objektiv auf die Auflösung des Betriebs gerichteten Handlungen beginnt. „Es ist im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden, ob schon eine erste Kontaktaufnahme mit einem Erwerbsinteressenten oder erst der Abschluss des Vertrags über die erste Teilveräußerung die erste, objektiv auf die Auflösung des Betriebs gerichtete Handlung des Betriebsinhabers darstellt“, heißt es weiter in der Entscheidung.

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