
Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz verhieß massive Auswirkungen auf Vorschriften zum Jahres- und Konzernabschluss im HGB. Doch wurden seine Ziele erreicht?
Das BilMoG war die größte Bilanzrechtsreform seit 1985. Erklärtes Ziel seiner Verfasser war die Weiterentwicklung des HGB-Bilanzrechts zu einer dauerhaften und im Verhältnis zu den internationalen Rechnungslegungsstandards vollwertigen und zugleich einfacheren Alternative.
Zudem wollte der Gesetzgeber Unternehmen von unnötigen Kosten befreien und die Informationsfunktion des handelsrechtlichen Jahresabschlusses stärken. 34 Bundesgesetze und Verordnungen wurden hierfür angepasst (einen guten Überblick über die Änderungen bieten die Checklisten für BilMoG hier auf CFOworld).
Erstmals anzuwenden sind die BilMoG-Vorschriften auf den Jahresabschluss für das nach dem 31.12.2009 beginnende Geschäftsjahr. Ab 2011 werden es die Analysten erstmals flächendeckend mit BilMoG-Jahresabschlüssen zu tun bekommen (Zum Stand der Umsetzung der BilMoG-Vorgaben speziell im Mittelstand finden Sie hier weitere Informationen).
Hier ein Überblick über die wichtigsten Aspekte der Neuregelung:
Die „Kleinen“ dürfte es freuen: Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 Euro Umsatzerlöse und 50.000 Euro Jahresüberschuss erzielt haben, sind von der Pflicht zur Buchführung sowie von der Erstellung eines Inventars und der Aufstellung eines Jahresabschlusses befreit (§§ 241a, 242 HGB).
Die Alternative dazu ist die Erstellung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Die spart zwar Kosten, ist gegenüber dem Jahresabschluss aber weniger informativ, da sie beispielsweise keine Rückstellungen umfasst. Bei der Analyse sollte dies berücksichtigt werden. Ein Vergleich der wirtschaftlichen Situation von Einzelkaufleuten wird künftig erschwert, weil manche weiterhin bilanzieren, andere dies jedoch nicht mehr tun.
Auch die Schwellenwerte, welche die Größenklassen für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften bestimmen, wurden angepasst. Die Einstufung als kleine oder mittelgroße Gesellschaft ist maßgeblich für die Inanspruchnahme von Aufstellungs- und Offenlegungserleichterungen.
Die Änderungen in diesem Bereich werden voraussichtlich dazu führen, dass kleine Unternehmen nach Definition länger klein bleiben. Auch mittelgroße Unternehmen „rutschen“ langsamer als bisher in die nächst höhere Größenklasse.
Kapitalgesellschaften / § 264a-Gesellschaften | ||
| klein | mittel |
Bilanzsumme in tausend € bis | 4840 (vorher 4.015) | 19.250 (vorher 16.060) |
Umsatzerlöse in tausend € bis | 9680 (vorher 8.030 | 38.500 (vorher 32.120) |
Arbeitnehmer bis | 50 | 250 |
Das wird bei den betroffenen Unternehmen durchaus zu Kostenersparungen führen − allerdings um den Preis eines insgesamt wesentlich reduzierten Informationsgehaltes im elektronischen Bundesanzeiger. Der dort zu veröffentlichende Jahresabschluss großer und mittlerer Gesellschaften ist deutlich aussagekräftiger als der von kleinen Kapitalgesellschaften.
| Kleinformat | Mittelformat |
Aufstellungserleichterung | GuV beginnt mit "Rohergebnis" Kein Anlagegitter Neu durch BilMoG: keine latenten Steuern, § 27a Nr. 5 HGB n.F. | GuV beginnt mit "Rohergebnis" |
Offenlegungserleichterung | Leicht verkürzte Bilanz Geringere Anhangsangaben Keine GuV Keine Anhangsangaben zur GuV | Leicht verkürzte Bilanz Etwas geringere Anhangsangaben als große Kapitalgesellschaften |
Sonstiges | Kein Lagebericht nötig Keine Prüfungspflicht |
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Lesen Sie, was der Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit für Folgen hat...
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