Checkliste für BilMoG, Teil 2

BilMoG und die Kaptialgesellschaften

Lesen Sie im zweiten Teil der BilMoG-Checklliste die besondere Ansatz- und Bewertungsvorschriften für Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften.

23. Okt 2009

von Sascha Alexander

Die Modernisierung des bisherigen Bilanzrechts nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) ist nach Ansicht von Finanzexperten ein Kompromiss zwischen IFRS-Annäherung, Steuerneutralität und (vermeintlichen) Erleichterungen (hier finden Sie den Gesetzestext). Die Vorschriften gelten überwiegend ab 2010, die freiwillige Anwendung (aller Vorschriften insgesamt) ist ab 2009 möglich – höchste Zeit also, sich mit den zahlreichen Änderungen auseinander zu setzen.

Empfehlenswert ist diesbezüglich das Buch "Das neue HGB-Bilanzrecht", erschienen im Bundesanzeiger Verlag, ISBN 978-3-89817-708-5.

Es umfasst Texte, ausführliche Erläuterungen, Arbeitshilfen und Materialien zum BilMoG und wurde von erfahrenen Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern verfasst.

Nachdem es im ersten Teil der BilMoG-Checkliste um grundsätzliche Ansatz- und Berwertungsvorschriften ging, folgend haben die Autoren im zweiten Teil unserer Checkliste die wichtigsten Punkte zusammengestellt, die Personenunternehmen und Kaptialgesellschaften in den neuen Verordnungen prüfen und gegebenenfalls umsetzen müssen:

 

Prüfungsschritt

Konsequenzen aus dem BilMoG

Gesetzliche Regelung

 

Besondere Ansatz- und Bewertungsvorschriften für Personenunternehmen

1) Wurde bisher auch bei vorübergehender Wertmindung das Niederstwertprinzip im Anlagevermögen angewandt?

Bei einer vorübergehenden Wertminderung im Anlagevermögen kann künftig nur noch bei Finanzanlagevermögen eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen werden.

Fällt die vorübergehende Wertminderung weg, ist zwingend eine Wertaufholung bzw. Zuschreibung vorzunehmen.

Niedrige Wertansätze dürfen beibehalten werden. Eine erfolgsneutrale Auflösung im Jahr  der Umstellung ist nur zulässig, soweit sie auf Abschreibungen aus dem vorletzten Jahr vor der Umstellung resultiert.

§ 253 Abs.3 HGB

 

 

 

 

 

§ 253 Abs.5 HGB

 

 

 

Art. 67 Abs.4 EGHGB

 

2) Wurden bislang Abschreibungen wegen erwarteter Wertschwankungen in der Zukunft (§253 Abs.3 Satz 3 HGB) oder Abschreibungen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung (§ 253 Abs.4 HGB a.F.) vorgenommen?

Diese Abschreibungen sind künftig – wie bei Kapitalgesellschaften – nicht mehr zulässig.

 

Bereits vorgenommene Abschreibungen dürfen beibehalten oder, soweit sie auf Abschreibungen aus dem vorletzten Jahr vor Erstanwendung resultieren, erfolgsneutral im Jahr der Umstellung aufgelöst werden.

Anpassung von § 253 HGB

 

 

Art. 67 Abs. 4 EGHGB

Besondere Ansatz- und Bewertungsvorschriften für Kapitalgesellschaften

1) Wurden bisher "Aufwendungen für Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs" aktiviert?

Diese Bilanzierungshilfe fällt nach BilMoG weg.

 

Eine bereits bestehende Bilanzierungshilfe darf entweder fortgeführt werden oder im Erstjahr nach BilMoG erfolgswirksam aufgelöst werden.

Aufhebung von § 269 HGB

 

Art. 67 Abs.5 EGHGB

2) Existieren Bilanzierungs- und Bewertungsdifferenzen zwischen der Handels- und Steuerbilanz?

Bei sämtlichen Abweichungen (mit Ausnahme der permanenten Differenzen) hinsichtlich der Bilanzansätze zwischen Handels- und Steuerbilanz sind die vorhandenen aktiven und latenten Steuern zu ermitteln. Nach Durchführung der Gesamtdifferenzbetrachtung besteht für überschießende aktive latente Steuern (Steuerentlastung) ein Aktivierungswahlrecht bzw. für überschießende passive latente Steuern (Steuerbelastung) ein Passivierungsverbot.

Bei der Darstellung bzw. beim Ausweis der latenten Steuern, der nunmehr in gesonderten Bilanzpositionen erfolgt, besteht das Wahlrecht zwischen einem Netto- und einem Bruttoausweis der latenten Steuern.

Wird wahlweise der (übersteigende) Betrag an aktiven latenten Steuern angesetzt bzw. ausgewiesen, ist zu prüfen, ob bezüglich dieses Beitrags die Ausschüttungssperre gemäß § 268 Abs.8 HGB greift.

Bei der Bewertung ist der unternehmensindividuelle Steuersatz im Zeitpunkt der Differenzumkehr anzusetzen. Eine Abzinsung von latenten Steuern kommt nicht in Betracht.

Bei der Entscheidung hinsichtlich des Aktivierungswahlrechts für latente Steuern ist die neue Ansatzstetigkeit zu beachten. Daher sollten die Folgewirkungen durch eine Simulation verschiedener Ergebnissituationen ermittelt werden.

§ 274 HGB

3) Bestehen Verlustvorträge, die voraussichtlich in den kommenden fünf Jahren mit Gewinnen verrechnet werden können?

Auf diese Verlustvorträge sind aktive latente Steuern zu bilden und bei der Gesamtdifferenzbetrachtung aus latenten Steuern zu berücksichtigen.

§ 274 Abs.1 HGB

4) Bestehen erhebliche Ansatzunterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz aus quasi-permanenten Differenzen?

Zukünftig sind auch latente Steuern auf quasi-permanente Differenzen zu erfassen.

Die Auswirkungen auf die Bilanzstruktur (Covenants) sollten bereits im Vorfeld analysiert werden.

§ 274 HGB

 

5) Wurden in der Vergangenheit latente Steuern nicht gebildet, weil die Differenz erfolgsunwirksam entstanden ist( zum Beispiel durch eine Verschmelzung)?

Zukünftig sind auch latente Steuern auf erfolgsunwirksam entstandene Differenzen zu bilden.

Die Auswirkungen auf die Bilanzstruktur (Covenants) sollten bereits im Vorfeld analysiert werden.

§ 274 HGB

6) Existieren ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital?

Die ausstehenden Einlagen müssen künftig offen vom gezeichneten Kaptial abgesetzt werden (Nettoausweis).

Die Auswirkungen auf die Bilanzstruktur (Covenants) sollten bereits im Vorfeld analysiert werden.

§ 272 Abs.1 HGB

7) Besitzt die Kapitalgesellschaft "eigene Anteile"?

Die eigenen Anteile werden künftig nicht mehr als "Bruttoausweis" als Vermögensgegenstand behandelt, sondern offen vom gezeichneten Kapital abgesetzt.

Erwerb und Veräußerung von eigenen Anteilen sind – mit Ausnahme der Transaktionskosten – immer erfolgsneutral.

Die Auswirkungen auf die Bilanzstruktur (Covenants) sollten bereits im Vorfeld analysiert werden.

§ 272 Abs. 1a HGB

8) Besteht ein Ergebnisabführungsvertrag, bei dem die Regelung des §301 AktG nicht nur Verweis, sondern durch Zitat abgebildet wird?

Die neue Ausschüttungs- und Abführungssperre führt zu einer Änderung von § 301 AktG. Um die steuerliche Anerkennung des EAVs nicht zu gefährend, sollte in diesen Fällen der EAV angepasst werden.

§ 301 AktG

Lesen sie auch den ersten Teil der BilMoG-Checkliste hier auf CFOworld