CFO Agenda – Arbeitsrecht

Dauerproblem Scheinselbständigkeit

CFO Agenda – Arbeitsrecht: Dauerproblem Scheinselbständigkeit
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Das Bayerische Landessozialgericht entschied trotz Gewerbelizenz und Tätigkeit auch für andere Unternehmen auf Scheinselbständigkeit eines LKW-Fahrers. Die Spedition muss nachzahlen.

18. Sep 2012

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Scheinselbständigkeit kann zu teuren Nachzahlungen und Säumniszuschlägen für Arbeitgeber führen. Das ruft ein aktuelles Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts in Erinnerung. Der Entscheidungsfall mit Aktenzeichen L 5 R 23/12 betrifft eine Spedition und einen für sie tätigen Lastwagenfahrer mit eigener Gewerbelizenz.

Der Fahrer war einige Zeit mit einem geleasten Fahrzeug unter anderem für die betroffene Spedition freiberuflich tätig. Ende 2008 erweiterte er seine Gewerbeanmeldung um die Tätigkeit eines freiberuflichen Kraftfahrers ohne eigenes Fahrzeug. Von Januar bis März 2009 führte er vier Auftragsfahrten für die Spedition aus. Er war allerdings auch für andere Unternehmen unterwegs.

Widerspruch erfolglos

Dennoch kam eine Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass sich die Art seiner Tätigkeit nicht von der seiner abhängig beschäftigten Kollegen unterschied und forderte eine Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von knapp 1000 Euro. Der Widerspruch der Spedition gegen die Entscheidung wurde zurückgewiesen. Nun scheitere nach einer Klage beim Sozialgericht Regensburg auch die Berufung beim Landessozialgericht.

Kriterien für Scheinselbständigkeit

Das Urteil der Richter dokumentiert die Kriterien, nach denen eine Scheinselbständigkeit angenommen wird. Beschäftigung sei die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. "Dies liegt vor, wenn der Tätige in einem fremden Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort, und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt", zitieren die Richter die bisherige Rechtsprechung.

"Eine selbstständige Tätigkeit ist dagegen anzunehmen, wenn sie durch ein eigenes Unternehmerrisiko, eine eigene Unternehmenschance, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitzeit geprägt ist."

Im Entscheidungsfall führte das Gericht mehrere Gründe an, die für ein Beschäftigungsverhältnis sprächen: Die Spedition habe dem Fahrer mit den Brummi das wesentliche Arbeitsmittel gestellt, die für den Betrieb dieses wesentlichen Arbeitsmittels notwendigen Betriebsstoffe wie Kraftstoff, Schmiermittel allein getragen und die Kosten von Unterhalt und Wartung des LKW allein übernommen. Zudem sei der Fahrer nur vorgegeben Routen gefahren und nach außen nicht als selbständiger Unternehmer aufgetreten. Seine Tätigkeit habe sich zudem von jener der angestellten Fahrer des Klägers nicht wesentlich unterschieden.

Auch entlastende Indizien

Die Richter erkannten auch Indizien für eine Selbständigkeit: das nicht vollständige Inanspruchnehmen der Arbeitskraft des Klägers, das nur fallweise Tätigwerden, eine andere Vergütung als die der angestellten Fahrer, die Haftung für unrechtmäßiges Verhalten, das Fehlen der Entgeltfortzahlung im Urlaubs- und im Krankheitsfall sowie Gewerbeanmeldung und Zulassung als Transportunternehmer.

"Diese Gesichtspunkte treten jedoch in Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung hinter den erstgenannten Merkmalen der abhängigen Beschäftigung zurück", heißt es weiter im Urteil. Die Spedition muss neben der Beitragsnachzahlung auch für Säumniszuschläge aufkommen. "Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er unverschuldet ohne Kenntnis von der Beitragszahlungspflicht gewesen wäre", so das Gericht.

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