Governance, Compliance, Risk

Deutscher Corporate Governance Kodex - eine Bilanz

2012 feiert der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) sein zehntes Jubiliäum. Zeit für eine kritische Zwischenbilanz und ein Blick in die Unternehmenspraxis.

von Prof. Dr. Peter Wollmert, Prof. Dr. Peter Oser, Dr. Christian Orth, am 28. Juli 2011

Seine Geburtsstunde ist das Jahr 2002, sein Vater die von Alt-Bundeskanzler Gerhard Schröder eingesetzte Regierungskommission „Deutscher Corporate Governance Kodex“ (sogenannte "Cromme-Kommission"). Der DCGK wendet sich an börsennotierte Gesellschaften und wird jährlich überprüft und bei Bedarf aktualisiert (Lesen Sie hier mehr zum Begriff der Corporate Governance).

Für das laufende Jahr 2011 hat sich die Kodex-Kommission erstmals eine Reformpause verordnet. Der DCGK war auch Vorbild für diverse größen- oder branchenspezifische Kodizes, so etwa für Familienunternehmen und für öffentliche Unternehmen.

Comply or Explain

Der Kodex ist kein Recht im formellen Sinne, sondern wird als "Soft Law" qualifiziert. Rechtliche Verbindlichkeit erlangen die Empfehlungen des Kodex indes durch die Entsprechenserklärung (§ 161 AktG), die jährlich von Vorstand und Aufsichtsrat abzugeben und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist (Die Haftungsfrage stellt sich auch beim Deutschen Nachhaltigkeitskodex).

Dem Kodex liegt das Prinzip des "comply or explain" zugrunde. Danach müssen die Empfehlungen (und Anregungen) des Kodex zwar nicht beachtet werden, Abweichungen von den Empfehlungen müssen aber in der Entsprechenserklärung verlautbart und – seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) 2009 – auch begründet werden (Lesen Sie hier eine Checkliste für das BilMoG).

Verstoß mit zivilrechtlichen Folgen

Bemerkenswert ist, dass der DCGK inzwischen auch die Zivilgerichte erreicht hat. So hat der BGH in seinen beiden Urteilen vom 9. Februar 2009 (Kirch / Deutsche Bank) und vom 21. September 2009 (Umschreibungsstopp) erstmals entschieden, dass eine unrichtige Entsprechenserklärung einen Verstoß gegen § 161 AktG darstellt, der die Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat mit der Folge ihrer Nichtigkeit begründet.

Erhöhter Compliance-Aufwand

Nach der Rechtsprechung des BGH muss eine Gesellschaft eine unrichtige oder durch die Unternehmenspraxis unrichtig gewordene Entsprechenserklärung umgehend berichtigen. Dies erhöht den Compliance-Aufwand für die Gesellschaften, da eine fortlaufende Beobachtung der Korrespondenz von Unternehmenspraxis und Entsprechenserklärung erforderlich ist. Zur Anfechtbarkeit anderer Beschlüsse, zum Beispiel zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder des Abschlussprüfers, musste sich die Rechtsprechung dagegen bislang noch nicht äußern.

 

Lesen Sie auf der nächsten Seite, wie der Kodex in Unternehmen angenommen wird und wo noch Nachholbedarf besteht...

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