
Gute Arbeit über viele Jahre schützt nicht vor Kündigung, wenn man sich den Job mit einem gefälschten Zeugnis erschlichen hat. Das stellten Arbeitsrichter klar.
Arbeitgeber haben ein Anrecht auf korrekte Angaben in Ausbildungs- oder Arbeitszeugnissen. Wer sich durch plumpe Fälschung einen Job erschleicht, missbraucht einen Vertrauensvorschuss und muss mit einer Entlassung rechnen.
Eine Bewerbung mit geschönten Zeugnissen, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, kann nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 13.10.2006 (Az. 5 Sa 25/06) auch noch nach mehrjähriger Tätigkeit in dem Unternehmen ins Auge gehen, da dies dem Arbeitgeber auch noch nach mehrjähriger Tätigkeit einen Anfechtungsgrund liefere.
In dem ausgeurteilten Fall hatte ein Universalschweißer die schriftliche Prüfung mit der Note "ausreichend" (54 Punkten) und die praktische Prüfung mit der Note "befriedigend" (70 Punkte) bestanden. Vor seiner Bewerbung bei der Beklagten fälschte der Kläger dieses Prüfungszeugnis und veränderte die Bewertung der schriftlichen Prüfung auf die Note "befriedigend" (65 Punkte) und der praktischen Prüfung auf die Note "gut" (89 Punkte). Mit dem gefälschten Zeugnis bewarb sich der Kläger und wurde 1997 eingestellt.
Im Rahmen einer Überprüfung wegen eines anderen Vorfalls mit einem gefälschten Zeugnis fielen dem Arbeitgeber auch hier Unstimmigkeiten auf. Dieser verglich deshalb die Angaben im vorgelegten Prüfungszeugnis des Klägers mit den bei der IHK hinterlegten Daten und stellte hierbei Anfang November 2005, also mehr als acht Jahre später, die Fälschung fest. Der Arbeitgeber erklärte daraufhin die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung (wie man Kündigungen richtig vorbereitet, lesen Sie hier).

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