CFO Agenda - Insolvenzrecht

Eigenkapitalersatz nur bei Kreditunwürdigkeit

Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen sind an das Merkmal tatsächlicher Kreditunwürdigkeit gekoppelt, wie der BGH klarstellt. Sie können sich nicht auf einen zuvor falsch kalkulierten Kreditbedarf gründen.

von Werner Kurzlechner, am 27. November 2011

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom November 2008 ist die Rechtsfigur des "kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens" zwar aufgehoben worden.

Gänzlich der Vergangenheit gehört der Eigenkapitalersatz aber nicht an, weil immer noch vor der Gesetzesänderung eröffnete Insolvenzverfahren laufen. In einem solchen Fall traf der Bundesgerichtshof (BGH) nun noch einmal eine Entscheidung mit Aktenzeichen II ZR 18/10  von grundsätzlicher Bedeutung.

Falsch kalkulierte Abschlagszahlen

Demnach ist es nicht gerechtfertigt, im Rahmen der Eigenkapitalersatzregeln auf einen Kreditbedarf abzustellen, der nur aufgrund zu gering kalkulierter Abschlagszahlungen des Gesellschafters oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens entstanden ist und der nachträglich bei richtiger Betrachtungsweise entfällt.

Kreditunwürdig könne eine Gesellschaft in diesem Zusammenhang nur dann sein, wenn sie tatsächlich einen Kredit benötige, so der BGH.

Zwist zweier Schwestergesellschaften

Der hinter diesem Urteil stehende Entscheidungsfall ist einigermaßen kompliziert. Es geht dabei um einen Streit zweier ehemaliger Schwestergesellschaften, die beide dem gleichen Alleingesellschafter gehörten.

Mittlerweile insolvent ist ein Betrieb zur Fahrradmontage, der sich offensichtlich bereits 2006 und 2007 in der Krise befand. Die Schwestergesellschaft hielt die angeschlagene Gesellschaft offenbar mit einer Fülle von Montageaufträgen über Wasser. Zu diesem Zwecke wurde ein gemeinsames Verrechnungskonto eingerichtet.

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