
Mitarbeiter, die ständig wegen kleiner Krankheiten zu Hause bleiben, nerven jeden Arbeitgeber. Die Anforderungen an eine Kündigung sind allerdings streng.
Wer ohne gravierenden Grund fast 60 Arbeitstage im Jahr wegen Krankheit fehlt, nutzt einem Unternehmen nicht wirklich. Einfach rauswerfen kann man dauerkranke Mitarbeiter aber nicht. Die Rechtssprechung knüpft Kündigungen an einige Bedingungen. Arbeitgeber müssen erst einmal die betriebliche Eingliederung versuchen.
Der Geislinger Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Bau- und Architektenrecht André Daniel Steck vom VdAA (Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V.) erklärt mit Hinweis auf das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 10.12.2008, Az. 4 Ca 319/08: Vor dem Ausspruch einer ordentlichen Kündigung bedarf es in diesen Fällen eines sogenannten "Eingliederungsmanagements" nach § 84 SGB III.
In dem Fall stritten die Parteien um die Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung wegen häufiger Kurzzeiterkrankungen des Arbeitnehmers. Diese betrugen im Jahr 2006 insgesamt 16 Arbeitstage, im Jahre 2007 bereits 58 Arbeitstage und dann im Jahre 2008 bis zur Kündigung 54 Arbeitstage. Aber auch derart häufige Fehlzeiten, so betont Steck, reichen nach Ansicht des Arbeitsgerichts Ulm noch nicht als Grund für eine ordentliche Kündigung aus.

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