Forderungen, Liquidität, Working Capital

Eine Lanze fürs Inkasso

Forderungen, Liquidität, Working Capital: Eine Lanze fürs Inkasso
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Mediation oder Massengeschäft - Bei der Wahl zwischen außergerichtlichem Inkasso und Factoring sind einige Vor- und Nachteile zu bedenken. Nachfolgend die wichtigsten Unterschiede.

20. Sep 2011

von Alfons Winhart

Möglichkeiten, Außenstände einzufordern, gibt es viele. So sorgt das Factoring für eine schnelle und unkomplizierte Finanzspritze. Wer sich hingegen nicht von einer unmittelbar bevorstehenden Insolvenz bedroht fühlt, für den ist aus unserer Sicht außergerichtliches Inkasso die effektivere Option.

Auch unterliegen Inkasso-Dienstleister strengen rechtlichen Bestimmungen und unterstützen ihre Mandanten von der Bonitätsprüfung über die kosteneffektive Forderungseinziehung bis hin zur Einleitung und Betreuung gerichtlicher Mahnverfahren.

Mediatoren und schwarze Schafe

Als Mediatoren realisieren deutsche Inkasso-Unternehmen Forderungen in Höhe von rund vier Milliarden Euro jährlich und führen sie dem Wirtschaftskreislauf wieder zu. Allerdings ist es riskant für Unternehmen einfach das nächstbeste Inkasso-Büro zu beauftragen, denn unter den rund 750 deutschen Inkasso-Unternehmen finden sich leider einige schwarze Schafe, die moralisch fragwürdige, wenn nicht gar illegale Methoden zur Schuldeneintreibung praktizieren. Schon deshalb sollten Gläubiger darauf achten, einen lizensierten Dienstleister zu beauftragen.

Härte zeigen oder gute Beziehungen pflegen?

Und noch eines sollte der Gläubiger tun: er muss genau abwägen, ob er in Zukunft wieder mit dem Schuldner zusammenarbeiten möchte oder ob er seine Außenstände ohne Rücksicht auf die Situation des Schuldners einfordern will. Im ersten Fall sollten sich Gläubiger an einen Dienstleister wenden, der außergerichtliches Inkasso anbietet, im zweiten Fall an ein Factoring-Unternehmen.

Abgesehen von diesen grundsätzlichen Überlegungen, sollten Unternehmen die Vor- und Nachteile von Factoring und außergerichtlichem Inkasso kennen, bevor sie ihre Forderungen auslagern:

Factoring - das risikoarme Massengeschäft

Unter Forderungskauf bzw. Factoring versteht man den vertraglich fixierten Ankauf offener Forderungen aus Lieferungen und Leistungen durch einen Factor, wie etwa Kredit- oder Finanzierungsinstitute (Ihr Grundwissen über Factoring können Sie auch kurz im CFOworld Assessment testen).

Provisionen und Pauschalgebühr

Der Factor kauft die Außenstände seines Mandanten auf und erhebt dafür eine Provision, die 2 bis 3,5 Prozent des Streitwerts beträgt und die vom Risiko und dem Arbeitsaufwand abhängt, den der Factor bei der Eintreibung der Außenstände hat.

Daneben verlangen Factoring-Unternehmen üblicherweise eine Pauschalgebühr für eine eventuelle Bonitätsprüfung des Schuldners. Außerdem muss der Gläubiger Zinsen für den bereitgestellten Betrag bezahlen. Der Vorteil des Factorings besteht darin, dass der Gläubiger sofort über einen Betrag X verfügt, mit dem er seine Liquidität sicherstellen kann.

Nachteile des Factorings

Allerdings sind aus unserer Sicht mit dem Factoring drei große Nachteile verbunden:

  • In der Regel lagern Unternehmen ihre gesamte Buchhaltung an einen Factor aus. Damit wird also auch für die überwiegende Mehrheit der Rechnungen, die unverzüglich gezahlt werden, eine Factoring-Gebühr fällig. Unternehmen zahlen damit deutlich mehr, als wenn sie lediglich offene Forderungen verkaufen würden.
  • Da es sich beim Factoring um ein Massengeschäft handelt, kann der Factor keine flexiblen Lösungen wie beispielsweise einen Vergleich anbieten.
  • Der Gläubiger hat mit dem weiteren Verlauf des Mahnprozesses – auch im Erfolgsfall – nichts mehr zu tun. Alle Zahlungen des Schuldners gehen ausschließlich an den Factor. Somit profitiert der Gläubiger nicht vom Erfolg des Factors, selbst wenn es diesem gelingt, den vollen Betrag beim Schuldner einzufordern.

Außergerichtliches Inkasso

Vom Factoring unterscheidet man das außergerichtliche oder vorgerichtliche Inkasso, also die Einziehung von Forderungen im Auftrag des Gläubigers. Grundlage ist hierbei das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), welches die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen, regelt.

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