CFO Agenda – Investitionsförderung

Aufgeweichte Nachweispflicht

CFO Agenda – Investitionsförderung: Aufgeweichte Nachweispflicht
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Betriebsgründer können eine Investitionsförderung erhalten, auch ohne ihre Betriebsgrundlagen bereits verbindlich bestellt zu haben. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor.

17. Sep 2012

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine für Betriebsgründer wichtige und gute Entscheidung getroffen. In Gegensatz zur harten Linie der Steuerbehörden entschieden die Richter, dass noch in der Gründungsphase befindliche kleine und mittlere Firmen ohne strenge Nachweispflichten eine Investitionsförderung erhalten können.

In der Entscheidung mit Aktenzeichen X R 42/11 geht es konkret um den im Einkommenssteuergesetz verankerten Investitionsabzugsbetrag, der bis 2007 als Ansparabschreibung firmierte. Laut Gesetz kann der Betriebsinhaber bereits vor der tatsächlichen Durchführung der Investition einen Teil der künftigen Abschreibungen steuerlich geltend machen. Der Gedanke dahinter: Eine frühzeitige steuerliche Entlastung soll die Finanzierung der Investition erleichtern.

BFH verlässt strenge Linie

Im Gesetz ist die Rede davon, dass der Steuerpflichtige die Investition „voraussichtlich“ tätige. Im Falle der Ansparabschreibung hatte der BFH dies noch streng interpretiert und auf einer verbindlichen Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen als Voraussetzung für eine Förderung gepocht. Die Finanzverwaltung wollte diese Rechtsprechung auch auf den heute geltenden Investitionsabzugsbetrag übertragen, wie der BFH mitteilt.

Keine Änderung bei Ansparabschreibung

Dem sind die Richter jetzt aber entgegen getreten. Zwar ist bei noch in Gründung befindlichen Betrieben eine strenge Prüfung der Investitionsabsicht erforderlich. Der Steuerpflichtige hat jedoch die Möglichkeit, diese Voraussetzung auch durch andere Indizien als ausschließlich die Vorlage einer verbindlichen Bestellung nachzuweisen. Für die bis 2007 geltende Ansparabschreibung bleibt die bisherige Rechtsprechung hingegen unverändert.

Relevant für Photovoltaikanlagen

Die Entscheidung ist von besonderer Bedeutung für Betreiber von Photovoltaikanlagen. Diese können die Investitionsförderung beanspruchen, wenn sie die Anlage am 31. Dezember des Vorjahres zwar noch nicht verbindlich bestellt hatten, die spätere Durchführung der Investition aber aus anderen Gründen bereits absehbar war.

Im Urteil präzisiert der BFH außerdem: „Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Finanzierungszusammenhang stehen der Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags auch dann nicht entgegen, wenn der Steuerpflichtige ihn nicht bereits in der ursprünglichen Steuererklärung, sondern erst in einem Nachtrag zur Steuererklärung geltend macht.“