
Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen, dass die Arbeit von zu Hause aus gemacht werden darf oder muss, fällt dies künftig nicht mehr unter das Abzugsverbot, wie der BFH in einem Urteil klar stellt.
Bisher fiel die steuerliche Absetzbarkeit unter strenge Regularien und Vorgaben. Doch künftig könnte das Home Office zunehmen. Denn Arbeitgeber sparen sich das Vorhalten eines Büro-Arbeitsplatzes in den eigenen Räumen und Arbeitnehmer können ihre Ausgaben absetzen.
"Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz im häuslichen Arbeitszimmer sind in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig", heißt es nun in dem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz. Kosten, wie etwa Miete, Mietnebenkosten oder aber auch Arbeitsmittel und die Betriebskosten können damit künftig angerechnet werden.
Geklagt hatte ein Oberregierungsrat, der aufgrund einer vertraglich festgesetzten Vereinbarung eine bestimmte Anzahl an Arbeitstagen in der Woche von Zuhause aus seiner Tätigkeit nachgegangen ist. Der Arbeitgeber hat dabei zugesichert, die Telefonkosten zu übernehmen und die erforderliche EDV-Einrichtung zu stellen. Dadurch war der Arbeitnehmer erwerbsbedingt verpflichtet, einen separaten Raum bereitzustellen.
Die Richter entschieden, dass dieser Umstand den Raum von einem gewöhnlichen Arbeitszimmer unterscheiden würde, dass strengeren Auflagen zur steuerlichen Absetzbarkeit unterliegt. Alle entstandenen Kosten können vom Kläger abgezogen werden.
Dipl. Vw. Lothar Volkelt kritisiert das Urteil. Für Unternehmen sei das eine Steilvorlage, beim Vorhalten von Arbeitsplätzen zu sparen und das Büro auf ein Minimum zu beschränken. Dazu solle der Mitarbeiter im Arbeitsvertrag explizit zur häuslichen Arbeit verpflichtet werden (Umfang und Dauer) und zusätzlich im Vertrag dazu verpflichtet werden, einen Raum in der Wohnung dafür freizuhalten.
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) gibt ebenfalls zu bedenken, dass die Kosten für in der eigenen Wohnung befindlichen Räume grundsätzlich nicht abziehbar seien, mit Ausnahme von einem häuslichen Arbeitszimmer, bei dem 1.250 Euro Werbungskosten abgesetzt werden könnten.
Stellt dieses Zimmer dann allerdings den Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit dar, sind alle Kosten abzugsfähig. Im vorliegenden Fall hätte der Abzug von maximal 1.250 Euro erfolgen müssen, auch wenn ein häusliches Arbeitszimmer anzunehmen sein. "Denn da für die Zeiten, in denen der Steuerbürger von zu Hause arbeiten sollte, kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, hätte der Werbungskostenabzug gewährt werden müssen.
Bleiben Sie immer auf dem Laufenden mit dem CFOworld-Newsletter. Einfach E-Mail-Adresse eingeben und auf "Bestellen" klicken.