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Lohn und Versicherung im Sabbatical

Human Resources: Lohn und Versicherung im Sabbatical
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Teilzeitmodell oder Lohnverzicht? In Deutschland besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Auszeit - es ist Verhandlungssache.

29. Okt 2012

von Renate Oettinger

Das Wort Sabbat kommt aus dem Hebräischen und bedeutet ruhen oder loslassen. Unter Umständen profitieren sowohl Arbeitnehmer als auch -geber von einer längeren beruflichen Ruhephase.

Im öffentlichen Dienst und in Großunternehmen sind Lohn- und Arbeitsmodelle für einen vorübergehenden Ausstieg häufig geregelt. Aber auch kleinere Unternehmen bieten zunehmend flexible Arbeitszeitmodelle an, die eine längere Pause ermöglichen - seien es Teilzeitmodelle, Lohnverzicht oder in Form von unbezahltem Urlaub. So ist beispielsweise eine Auszeit von bis zu zwölf Monaten mit Rückkehrgarantie an den angestammten Arbeitsplatz möglich.

1. Teilzeitmodell

Beim Teilzeitmodell wird ein zeitlich befristeter Teilzeitvertrag geschlossen, nach dem Ihre Vollzeitstelle beispielsweise für drei Jahre lang auf eine Teilzeitstelle reduziert wird - mit entsprechend geringerer Bezahlung. Der Angestellte arbeitet in dieser Zeit faktisch aber weiterhin Vollzeit und spart die Überstunden auf dem Arbeitszeitkonto an. Im vierten Jahr wird das angesparte Zeitguthaben dann in Form von Freizeit abgebaut. Vorteil bei diesem Modell: Im Sabbatical werden sowohl Gehalt als auch Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber weitergezahlt.

2. Lohnverzicht

Lohnverzicht bedeutet, dass der Arbeitgeber über mehrere Jahre nur einen Teil Ihres Lohns ausbezahlt bekommen und den Rest als Gehaltsguthaben ansparen. Dieses Guthabe wird im Sabbat ausgezahlt. Auch bei diesem Modell muss der Arbeitgeber im Sabbatical nicht auf Lohn und Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers verzichten.

3. Unbezahlter Urlaub

Wird für das Sabbatical unbezahlter Urlaub genommen, ruht das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit. Das bedeutet aber auch: Im Sabbatical gibt es weder Lohn noch Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber. Der Versicherungsschutz in der Sozialversicherung bleibt für einen Monat bestehen - daraufhin muss der Arbeitgeber sich selbst versichern.

Unabhängig vom gewählten Modell, sollten Absprachen in jedem Fall schriftlich festgehalten werden. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass eine Kündigung oder anderweitige Benachteiligung wegen der Freistellung ausgeschlossen wird. Außerdem sollte vereinbart werden, was mit dem angesparten Lohn oder der angesparten Zeit passiert, wenn die geplante Auszeit ausfällt - etwa aufgrund einer Krankheit.

Kein gesetzlicher Anspruch auf Auszeit

In Deutschland besteht kein gesetzlicher Anspruch auf ein Sabbatical. Ausnahme: Wenn die Auszeit über ein Teilzeitmodell geregelt wird, fällt sie grundsätzlich unter das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), das dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf flexible Arbeitszeitgestaltung gibt. Allerdings kann der Arbeitgeber nach dem TzBfG ablehnen, die Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen zu verringern - eine berufliche Auszeit ist schlicht Verhandlungssache.

Dieser Beitrag erschien zuvor auf computerwoche.de - mit Material der ARAG Versicherungen.