
Leasing etablierte sich unlängst als Alternative zur Darlehensfinanzierung. Unternehmen führen als Vorteile die Vertragsfreiheit sowie -sicherheit an: Erstere biete Gestaltungsfreiraum, letztere ermögliche eine fundierte Planung. Zudem nehmen sie oftmals Dienstleistungen an, die ihnen der Leasinggeber anbietet - seien es Reparaturen oder auch Versicherungen.
Die Branche stellt sich gerne als Motor der Wirtschaft dar, da sie auch in unruhigen Zeiten zu Investitionen beiträgt. In den letzten Jahren geriet sie jedoch zunehmend unter Druck - auch aufgrund der angedachten Änderungen des International Accounting Standards Boards (IASB): Es dürfte künftig schwieriger werden, durch Leasing die eigene Bilanz zu verkürzen.
Im Rahmen des Operate-Leasings stellen Leasinggeber wirtschaftliches Eigentum an Objekten zur Verfügung. Er behält jedoch das rechtliche Eigentum. Der Leasingnehmer hat daran gewöhnlich kein Interesse: Er möchte das Objekt einzig zur eigenen Wertschöpfung nutzen. In der Fachliteratur wird Operate-Leasing daher auch als unechtes Leasing bezeichnet - in Abgrenzung zum Finanzierungsleasing respektive echten Leasing.
Leasinggeber und -nehmer legen bei Vertragsabschluss eine unveränderbare Summe fest, die der Leasingnehmer fortan in monatlichen Raten begleichen muss. Operate-Leasings werden daher oftmals mit Mietverhältnissen verglichen.
Nach Ablauf der vereinbarten Grundlaufzeit besitzt das Objekt gewöhnlich einen Restwert, auch offener Restwert genannt. Der Leasinggeber kann das Objekt folglich erst nach der Grundlaufzeit vollständig amortisieren. Es steht ihm frei, erneut einen Vertrag über das Objekt abzuschließen, es zum Restwert zu verkaufen oder in eigener Verantwortung zu verwerten.
Im Gegensatz zum Operate-Leasing streben beim Finanzierungsleasing sowohl der Leasinggeber als auch der Leasingnehmer einen Eigentumswechsel des Objekts an. Das Finanzierungsleasing stellt somit die eigentliche Alternative zum kreditfinanzierten Kauf dar - es wird daher auch echtes Leasing genannt.
Dabei sichert der Leasingnehmer weitgehend zu, das Objekt vollständig zu bezahlen: Entweder decken die Leasingraten die gesamten Aufwendungen oder der Leasingnehmer erklärt sich bereit, das Objekt schließlich zum kalkulatorischen Restwert zu kaufen. Der Leasinggeber trägt demnach ein geringes Risiko.
Das Objekt wird gewöhnlich nach Ablauf der Grundlaufzeit weiterhin genutzt.
Beim Spezial-Leasing stellt der Leasinggeber das Objekt gemäß den Wünschen des Abnehmers her.
Das Objekt ist in aller Regel von Dritten wirtschaftlich nicht nutzbar. Ebenso kann der Leasinggeber gewöhnlich selbst nichts mit dem Objekt anfangen. Er ist folglich an den angedachten Abnehmer gebunden.
Das Steuerrecht sieht vor, dass derartige Objekte ausnahmslos vom Leasingnehmer aktiviert werden müssen. Es spricht dem Leasingnehmer damit weitreichendes Eigentum am Objekt zu.
Beim Sale-and-lease-back verkauft der Leasingnehmer ein Objekt an einen Leasinggeber. Im Anschluss schließen die Parteien einen Leasingvertrag über das Objekt ab. Der Leasingnehmer verliert folglich das Eigentum am Objekt, kann es jedoch weiterhin nutzen. Als Objekte dienen oftmals Immobilien.
Etwaige Gewinne aus dem Verkauf des Objekts sind steuerpflichtig. Sale-and-lease-back lohnt sich daher in der Regel nur bei Objekten, die keine stillen Reserven bergen - sprich: die Differenz zwischen Buch- und Marktwert gering ist. Unter Umständen ist jedoch möglich, den Gewinn mit Verlusten aus früheren Jahren vollständig zu verrechnen.
Durch den Wechsel des Eigentums werden auch bestehende Verbindlichkeiten übertragen. Der Leasinggeber wird somit gegebenenfalls zum Darlehensnehmer bei der Hausbank.
Leasinggeber bieten regelmäßig Dienstleistungen an, die über das eigentliche Leasing hinausgehen. Hierzu gehören insbesondere die Reparatur und Wartung des Objekts während der Grundlaufzeit. Ebenso bieten sie Versicherungen an.
Dienstleistungen stellen ein wesentliches Argument für Leasing dar - insbesondere gegenüber der Darlehensfinanzierung. Leasingnehmer erwerben auf diese Weise die Dienste von externen Spezialisten, um die eigene Verwaltung zu entlasten respektive erst zu ermöglichen.
Beim Full-Service-Leasing übernimmt der Leasinggeber die vollständige Verwaltung des Objekts. Er zeichnet dafür verantwortlich, dass das Objekt stets funktioniert. Das Objekt wird zudem versichert.
Das Full-Service-Leasing ist vom Teil-Service-Leasing und vom Net-Leasing zu unterschieden: Beim Teil-Service-Leasing werden einige, aber nicht alle Aufgaben vom Leasinggeber übernommen. Ein Leasing ohne jedwede zusätzliche Dienstleistung wird auch als Net-Leasing bezeichnet.