
Steuerliche Erleichterungen beim Kerosin stehen einzig Unternehmen zu, die gewerbsmäßig in der Luft sind - der Werkverkehr bleibt außen vor. Werner Kurzlechner schildert das Urteil des Bundesfinanzhofs.
Steuerlich sind die verschiedenen Regelungen für Fahrten mit Dienstautos und Privatfahrzeugen manchmal allzu kompliziert – aber oft lassen sich doch Wege finden, so manchen Euro abzusetzen. Recht eindeutig geklärt hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt, wie es mit Flügen im Werkverkehr aussieht. Der Urteilsspruch mit Aktenzeichen VII R 9/09 lässt leider keine Hintertüren offen. „Setzt ein Unternehmen ein eigenes Flugzeug für Flüge zu anderen Firmen und zu Messen ein, hat es keinen Anspruch auf Befreiung von der Mineralölsteuer für das in diesem Zusammenhang verwendete Mineralöl“, formulieren die Richter in aller Deutlichkeit.
Der BFH entschied, dass die Steuerbefreiung für Flugbenzin nur Luftfahrtunternehmen zusteht, die gewerbsmäßig Personen oder Sachen befördern oder entgeltliche Dienstleistungen erbringen. Damit wurden Vorgaben eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Dezember 2011 umgesetzt. EU-Vorgaben zur Steuerverschonung für Kerosin greifen laut BFH im Entscheidungsfall nicht, weil lediglich mit Flugbenzin und nicht mit schwerem Kerosin-Kraftstoff geflogen wurde. „Auf Flugbenzin oder leichten Flugturbinenkraftstoff kann eine Steuer erhoben werden“, so die Richter.
In erster Instanz hatte das zuständige Finanzgericht diese Frage noch anders herum bewertet und dem klagenden Unternehmen eine Steuerbefreiung zugestanden. Es ging um eine Firma zur Entwicklung und zum Vertrieb elektronischer Komponenten und Software, die ein eigenes Flugzeug für Flüge zu Messen und Kunden einsetzte. Darüber hinaus wurden mit dem Flugzeug Wartungs- und Schulungsflüge durchgeführt.
In einem Fall vercharterte die Klägerin das Flugzeug und stellte dafür eine Rechnung aus. Über die Nutzung des Flugzeugs führte die Klägerin monatliche Aufzeichnungen, in denen das Datum, die Flugstrecke, die Flugdauer und der Zweck des Flugs angegeben wurden. Die zu diesen Zwecken verbrauchten Kraftstoffe seien weder nach dem Mineralölsteuergesetz noch bei unmittelbarer Anwendung des Europarechts von der Steuer befreit, so jetzt der BFH.
Zuvor hatte das Unternehmen für das Jahr 2004 eine teilweise Vergütung seines Flugbenzinverbrauchs beantragt. Das Hauptzollamt verwehrte dies und ging erfolgreich in Revision, nachdem das Finanzgericht dem Unternehmen weitgehend Recht gegeben hatte. „Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts ergibt sich ein Anspruch auf die mineralölsteuerliche Freistellung von Werkflügen auch nicht aus der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht“, so der BFH.
Nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG haben die Mitgliedstaaten Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt von der Energiesteuer zu befreien. Von privater nichtgewerblicher Luftfahrt ist nach der gemeinschaftsrechtlichen Definition dann auszugehen, wenn das Flugzeug zu anderen als kommerziellen Zwecken genutzt wird. Auf Vorlage des erkennenden Senats hatte der EuGH für diesen Fall entschieden, die im Unionsrecht festgelegte Steuerbefreiung könnten nur zugelassene Luftfahrtunternehmen oder solche Unternehmen in Anspruch nehmen, die Luftfahrt-Dienstleistungen erbringen.
Der BFH stellte in seinem Urteil auch klar, dass sich der Anspruch auf eine Steuerbefreiung nicht daraus ableiten lasse, dass die Bundesrepublik die europäische Energiesteuer-Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt habe. Wie der EuGH ausgeführt habe, verlange der Begriff "Luftfahrt", dass die entgeltliche Dienstleistung unmittelbar mit dem Flug des Luftfahrzeugs zusammenhängt. „Dies ist jedoch bei Flügen eines unternehmenseigenen Flugzeugs zu anderen Firmen und Messen nicht der Fall“, so die Richter. Die tatbestandlichen Voraussetzung der Befreiungsvorschrift sei somit nicht erfüllt.
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Werner Kurzlechner stellt auf CFOworld regelmäßig Rechtsurteile vor, die Einfluss auf die tägliche Arbeit von Finanzentscheidern nehmen.
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