Haftungsrecht

Geschäftsführer in der Pflicht

Haftungsrecht: Geschäftsführer in der Pflicht
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Ein Geschäftsführer haftet für Steuerschulden – auch dann, wenn er faktisch die Buchhaltung nicht kontrolliert. Werner Kurzlechner schildert ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts München.

15. Okt 2012

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Geschäftsführer haften für die steuerlichen Pflichten einer GmbH. Wer deshalb keine unliebsamen Überraschungen erleben will, sollte tunlichst Vorsicht walten lassen. Beispielweise sollte man nominell nicht als Geschäftsführer auftreten, wenn man die Tätigkeit faktisch nicht ausübt. Und man sollte auch bei der Aufgabenteilung mit Gesellschaftern aufpassen. Das ruft ein Fall in Erinnerung, den das Finanzgericht München mit Aktenzeichen 2 K 3459/09 entschied.

Steuerrückstände über Jahre

Im Entscheidungsfall fungierte die Alleingesellschafterin bis September 2006 auch als Geschäftsführerin eines Elektrotechnikunternehmens. Nach einer Erweiterung des Geschäftsfeldes kam ein zweiter einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer ab Juli 2005 hinzu. Dieser fungierte nach dem Ausscheiden der Gesellschafterin aus der Geschäftsführung  als alleinvertretungsberechtigter und später als bestellter Geschäftsführer. Ende März 2008 wurde die Firma von einem bulgarischen Unternehmen aufgekauft und das Gewerbe in Deutschland abgemeldet.

Nun fielen für einen Zeitraum von 2005 bis 2008 Umsatzsteuerrückstände samt Verspätungs- und Säumniszuschlägen an. Das Finanzamt nahm den Geschäftsführer dafür für einen wesentlichen Teil in Haftung und forderte eine Zahlung von deutlich über 10.000 Euro ein. Dagegen wehrte sich der Mann vor dem Finanzgericht – mit geringem Erfolg: Ein Teil der Forderung wurde erlassen, weil er für den fraglichen Zeitraum nicht in Verantwortung gestanden habe. „Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet“, so das Gericht.

Argumentation lief ins Leere

Aufschlussreich an der Entscheidung ist vor allen Dingen, dass die Argumentation des Geschäftsführers nahezu überhaupt nicht verfing. Für Zahlungsverkehr, Mahnwesen und Buchführung sei alleine die Gesellschafterin verantwortlich gewesen. Im Vertrauen auf die fristgerechte Erfüllung der Steuererklärungsfristen durch diese habe er die Einhaltung dieser Verpflichtungen nicht kontrolliert. Er habe weder Kenntnis von den Pflichtverletzungen gehabt noch sei er tatsächlich in der Lage gewesen, die laufenden Verpflichtungen aus der Stellung als Geschäftsführer der GmbH zu erfüllen. Die beherrschende Stellung der Alleingesellschafterin habe auch nach ihrer Abberufung zu einer faktischen Geschäftsführung geführt.

Aus Sicht der Richter entlasten die Argumente nicht. Der Kläger sei ab September 2006 zum alleinigen Geschäftsführer der GmbH bestellt gewesen. Erst danach hätten sich die haftungsbegründenden Pflichtverletzungen ereignet. Der Kläger könne sich nicht damit entschuldigen, dass die Geschäfte tatsächlich von einem anderen geführt worden seien. Selbst wenn sich die Gesellschafterin als Geschäftsführerin geriert hätte, ergebe sich die Verantwortlichkeit des Klägers als Haftender für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH schon aus seiner nominellen Bestellung zum Geschäftsführer. Dies gelte ohne Rücksicht darauf, ob sie auch tatsächlich ausgeübt werden konnte.

Bis Rücktritt verantwortlich

„Ist der Geschäftsführer nicht in der Lage, eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen, die ihm die Erfüllung seiner Pflichten ermöglichen, so muss er als Geschäftsführer zurücktreten und darf nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken, als sorge er für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte“, heißt es im Urteil. „Bis zu seinem Rücktritt bleibt er für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten voll verantwortlich.“

Werner Kurzlechner stellt auf CFOworld regelmäßig Rechtsurteile vor, die Einfluss auf die tägliche Arbeit von Finanzentscheidern nehmen. Die letzten Beiträge von Werner Kurzlechner: