CFO Agenda - Arbeitsverträge

Geschäftsführung ohne Sicherungsnetz

Die Bestellung zum Geschäftsführer hat juristische Folgen, die über die Freude an der neuen Position manchmal übersehen werden. Manager sollten sich schon in guten Zeiten entsprechend absichern.

von Sascha Alexander, am 20. Februar 2012

Wer zum Geschäftsführer aufsteigt, verliert in der Regel automatisch seinen Kündigungsschutz. Das gilt jedenfalls in den Fällen, in denen gleichzeitig ein neuer Geschäftsführerdienstvertrag abgeschlossen wird.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass mit Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages auch das bisherige Arbeitsverhältnis automatisch aufgehoben wird, erinnert jetzt der Berufsverband "DIE FÜHRUNGSKRÄFTE - DFK".

Keine Chance bei ordentlicher Kündigung

"Der Geschäftsführer ist Organ der Gesellschaft und kein Arbeitnehmer. Das Kündigungsschutzgesetz gilt für ihn deshalb grundsätzlich nicht", betont Dr. Heike Kroll, Spezialistin für Geschäftsführerthemen im Führungskräfteverband. Nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung finde das Vertragsverhältnis deshalb automatisch mit Ablauf der im Vertrag genannten Kündigungsfristen sein Ende. Eine rechtliche Überprüfung ist nicht mehr möglich. Die sei nur bei einer außerordentlichen Kündigung denkbar.

Teure Klagen vor dem Landgericht

Darüber hinaus, wissen viele frisch gekürte Manager nicht, dass sie einen Rechtsstreit mit ihrem Unternehmen in der sogenannten ordentlichen Gerichtsbarkeit, das heißt, vor den Landgerichten, führen müssten. "Das kann teuer werden", warnt Heike Kroll. "Der Streitwert richtet sich hier im Regelfall nach dem dreifachen Jahresgehalt, sofern der Vertrag keine kürzere Laufzeit vorsieht." Selbst bei einem Streitwert von lediglich 300.000 € kämen leicht Kostenrisiken in Höhe von knapp 20.000 € auf den Betroffenen zu.

Geschäftsführer ohne expliziten Vertrag

Erstaunlich oft sei zudem nach Erfahrung des Verbands zu beobachten, dass die Bestellung zum Geschäftsführer ohne einen entsprechenden Vertrag geschehe. Damit sei juristisch eigentlich unklar, in welchem Arbeitsverhältnis der Geschäftsführer eigentlich stehe.

In diesem Zusammenhang ga es 2011 eine positive Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Danach ist eine Kündigungsschutzklage vor den Arbeitsgerichten rechtens, wenn ein langjähriger Mitarbeiter einer GmbH zu deren Geschäftsführer berufen wird, dies jedoch in keiner Form schriftlich festgehalten wurde. In derartigen Fällen besteht daher eine Chance, sich auf ein ehemaliges Arbeitsverhältnis zu berufen und vor den kostengünstigeren Arbeitsgerichten zu klagen.

Klare Absprachen

Rechtsexpertin Heike Kroll rät, von vornherein klare Verhältnisse zu schaffen (tatsächlich ist es erst seit Mitte 2010 erstmal möglich, das GmbH-Geschäftsführer einen Kündigungsschutz vereinbaren können). "Entweder man entscheidet sich für eine ausschließliche Geschäftsführerstellung, gegebenenfalls mit einer vertraglichen Abfindungsregelung, oder man vereinbart das Ruhen des bisherigen Arbeitsvertrages, der dann wieder auflebt, wenn die Geschäftsführerstellung endet."

 

Unter dem Suchbegriff "CFO Agenda" stellt Ihnen CFOworld Rechtsfragen und -urteile vor, die Auswirkungen auf Ihre tägliche Arbeit haben können. Lesen Sie beispielsweise unsere Beiträge zur Beratertätigkeit für das eigene Unternehmen, zur steuerlichen Einordnung von Geschäftsessen, zum Aktienrecht bei einem Squeeze Out von Kleinaktionären oder zur Schadensersatzregelung bei Schädigung durch ein Preiskartell.

5
Durchschnitt: 5 (2 Bewertungen)
Eigene Bewertung: Keine
Kommentar hinzufügen
Anmelden oder Registrieren um Kommentare zu schreiben