
Ein Soldat wurde für zwei Jahre an eine andere Dienststelle versetzt und musste explizit mit weiteren Versetzungen rechnen. Das zuständige Finanzgericht sprach ihm nun Steuerabzüge für Fahrtkosten zu. Das Urteil betrifft auch andere Berufsgruppen.
Muss ein Mitarbeiter mit einer Versetzung rechnen, liegt möglicherweise eine vorübergehende Tätigkeit vor. Das wiederum kann positive steuerliche Folgen etwa bei der Abrechnung von Fahrten haben. Ein praktisches Beispiel dafür liefert ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz mit Aktenzeichen 5 K 2160/11. Im Entscheidungsfall hatte die Klage eines Berufssoldaten gegen die steuerliche Behandlung durch das Finanzamt Erfolg.
Der Soldat war zum Jahresbeginn 2009 für zwei Jahre an eine andere Dienststelle versetzt worden. Er machte geltend, dass er in diesem Zeitraum explizit mit einer weiteren kurzfristigen Versetzung zu rechnen hatte.
Aus diesem Umstand machte er Begünstigungen beim Verpflegungsaufwand und bei der Fahrtkostenabrechnung geltend. Beim Verpflegungsaufwand billigte ihm das Finanzgericht nur für eine sehr kurze Übergangsfrist den gewünschten Mehrbedarf zu. Umso erfolgreicher war die Klage für den Bereich des Steuerabzugs für Fahrtkosten.
Das Gericht entschied, dass es sich aufgrund der Befristung und der Möglichkeit einer weiteren Versetzung bei der Dienststelle nicht um eine regelmäßige Arbeitsstätte handle, für die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz lediglich mit der Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer angerechnet werden. Stattdessen kann der Soldat in seiner Einkommenssteuererklärung für den gesamten Zweijahreszeitraum die Dienstreisegrundsätze in Anspruch nehmen, die 30 Cent je tatsächlich gefahrenen Kilometer an Erstattung erlauben.
Explizit weisen die Richter darauf hin, dass es sich hier nicht um eine Sondersituation für Soldaten handelt. Die hinter dem Urteil stehenden vom Bundesfinanzhof formulierten Grundsätze gelten auch für ähnliche gelagerte Fälle.
„Es kommt jedoch nicht auf bestimmte Berufsbilder an, sondern darauf, ob sich der jeweilige Arbeitnehmer aufgrund seiner individuellen Berufssituation auf Fahrten zu immer wieder neuen Arbeitsstätten einzustellen hat, die er nicht durch eine entsprechende Wohnsitznahme vermeiden kann“, so das Finanzgericht. Die Richter verglichen den Fall des Soldaten mit einem in einer Zeitarbeitsfirma beschäftigten Hochbauingenieur, der von einer Baufirma für zwei Jahre auf einer Großbaustelle eingesetzt wird. Aufgrund der von vornherein geltenden Befristung handle es sich nicht um eine regelmäßige Arbeitsstätte.
„Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten etwa durch die Bildung von Fahrgemeinschaften, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ggf. sogar durch die entsprechende Wohnsitznahme hinwirken kann“, heißt es grundsätzlich im Urteil. „Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer aus einer ex post Betrachtung tatsächlich an einem bestimmten Ort für längere Zeit tätig gewesen war, sondern ob sich der Arbeitnehmer zu Beginn der jeweiligen Tätigkeit ex ante darauf hatte einrichten können, dort dauerhaft tätig zu sein.“
Im konkreten Entscheidungsfall sei dies nicht der Fall gewesen. Eine Tätigkeit von zwei Jahren sei zwar längerfristig, aber nur vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt. Zudem sei in der genannten Versetzungsverfügung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass aus der „voraussichtlichen Verwendungsdauer“ keine Rechtsansprüche auf eine bestimmte Verweildauer hergeleitet werden könnten. Der Kläger musste jederzeit mit einer weiteren Versetzung rechnen.
Einschränkend bleibt zweierlei anzumerken: Erstens gab es im vorliegenden Fall keine Zusage einer Umzugskostenvergütung durch den Arbeitgeber, was möglicherweise zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Die Richter ließen dies offen. Zweitens ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, denn Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
![]()
Werner Kurzlechner stellt auf CFOworld regelmäßig Rechtsurteile vor, die Einfluss auf die tägliche Arbeit von Finanzentscheidern nehmen. Seine Beiträge sind unter dem Suchbegriff CFO Agenda zu finden.
Die letzten Beiträge von Werner Kurzlechner:
Bleiben Sie immer auf dem Laufenden mit dem CFOworld-Newsletter. Einfach E-Mail-Adresse eingeben und auf "Bestellen" klicken.