
Ein Unternehmen lud Geschäftspartner zur Regatta, um die Kieler Woche zu verfolgen. Die Ausgaben seien abziehbar, wie auch bei VIP-Lounges in Sportstätten. Der Bundesfinanzhof widersprach nun.
Es gibt viele Arten, Geschäftspartner in angenehmer Atmosphäre zu treffen. Unter anderem kann man sie in die VIP-Lounge eines Fußballstadions einladen oder auf ein Schiff. Doch welche Variante ist steuerlich günstiger? Auf keinen Fall die Schifffahrt, selbst wenn sie mit dem Besuch eines sportlichen Wettkampfes verbunden ist. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einer aktuellen Entscheidung mit Aktenzeichen IV R 25/09. Allerdings lieferten die Richter auch keine Garantie, dass der Stadionbesuch tatsächlich mit Steuervergünstigungen verbunden ist.
So konstruiert es sich auch anhören mag: Das fragliche Urteil kreist tatsächlich um diesem Unterschied. Eine GmbH hatte vor einigen Jahren rund 40 Geschäftspartner und 13 Vertriebs- und Service-Mitarbeiter auf ein historisches Segelschiff geladen. Man schipperte bestens bewirtet auf einer sogenannten Regatta-Begleitfahrt, um die Teilnehmer der Kieler Woche ganz aus der Nähe beobachten zu können.
Das Unternehmen zahlte dafür inklusive Umsatzsteuer knapp 13.000 Euro – in der Annahme, davon mehr als 7000 Euro als abziehbare Betriebsausgaben geltend machen zu können. Steuerprüfer und Finanzamt jedoch weigerten sich, auch nur einen Cent Abzug zu gewähren. Nach erfolgloser Klage vor dem Finanzgericht zog die GmbH vor den BFH. Die Revision wurde jedoch zurückgewiesen: „Die Kosten der Regatta-Begleitfahrt sind insgesamt nicht abziehbare Betriebsausgaben“, stellen die Richter fest.
Aufschlussreich an dem Fall ist vor allem, dass das Unternehmen sich in seiner Argumentation auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus den Jahren 2005 und 2006 zur ertragsteuerlichen Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten berief. Man leitete daraus ab, dass Logenbesuche in Stadien teilweise abzugsfähig seien. Die Regatta-Begleitfahrt sei analog zu behandeln, weil es sich nicht um Freizeitgestaltung oder sportliche Betätigung, sondern um eine Kundenveranstaltung anlässlich eines Sportereignisses gehandelt habe. Da die Regatta nur von einem Begleitschiff aus angemessen verfolgt werden könne, sei die Schiffsanmietung der Anmietung einer Loge in einer festen Sportstätte vergleichbar und müsse deshalb ebenso behandelt werden.
Dieser Ansicht widersprach der BFH nun deutlich. Bei den Schreiben aus dem Ministerium handele es sich lediglich um norminterpretierende Verwaltungsanweisungen, stellten die Richter klar. Daran sei die Rechtsprechung nicht gebunden. Im Klartext: Auch bei einer Einladung von Geschäftspartnern in die Stadion-Loge muss ein Teilabzug nicht zwingend gewährt werden.
Voraussetzung dafür sei in jedem Fall, dass der Steuerpflichtige von einem Veranstalter ein Leistungspaket erhält, das neben dem eigentlichen Besuch der Unterhaltungs- oder Sportveranstaltung zusätzliche Bestandteile wie Werbung und Bewirtung enthält, führen die Richter dazu aus. „Um ein derartiges Paket eines auf Sponsoring zielenden Veranstalters geht es im Streitfall aber nicht“, heißt es weiter im Urteil.
Im Falle von Schifffahrten kommt ein Steuerabzug sowieso kaum in Frage, wie aus der Entscheidung eindeutig hervorgeht. Laut Einkommenssteuergesetz dürften Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern, soweit die damit verfolgten Zwecke nicht selbst Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind. Der Gesetzgeber habe das Abzugsverbot geschaffen, weil derartige Ausgaben ihrer Art nach als überflüssige und unangemessene Repräsentation angesehen würden. „Ungeachtet ihrer betrieblichen Veranlassung dürfen die Ausgaben danach bei der Ermittlung des Gewinns nicht abgezogen werde“, so der BFH.
Solange Unterhaltungs- und Repräsentationszwecke nicht auszuschließen seien, handle es sich bei Aufwendungen für ein Segel- oder Motorschiff um dem Abzugsverbot unterliegende Ausgaben. „Angemessenheitserwägungen im konkreten Einzelfall sind nicht anzustellen“, heißt es weiter im Urteil.
Zweck der gesetzlichen Regelung sei es ja gerade, die zum Ausschluss vom Abzug führende Unangemessenheit von Aufwendungen typisiert zu bestimmen: „Lädt der Unternehmer Geschäftspartner zu einer Schiffsreise ein, sind die Aufwendungen für die Reise und hiermit zusammenhängende Bewirtungen ungeachtet ihrer betrieblichen Veranlassung nicht abziehbar, wenn ein Zusammenhang mit der Unterhaltung der Teilnehmer oder der Repräsentation des Unternehmens nicht ausgeschlossen werden kann.“
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Werner Kurzlechner stellt auf CFOworld regelmäßig Rechtsurteile vor, die Einfluss auf die tägliche Arbeit von Finanzentscheidern nehmen.
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