
GmbH-Geschäftsführer können aufatmen. Der Kündigungsschutz ist jetzt vertraglich vereinbar - das entschied der Bundesgerichtshof am 10. Mai 2010.
Erfolg kostet: Wer zum Geschäftsführer bestellt wurde, bezahlte bisher mit dem Verlust seines Kündigungsschutzes. Daran ändert sich zwar grundsätzlich nichts. Doch mit Urteil vom 10. Mai 2010 (Az. II ZR 70/09) entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) jetzt auch für GmbH-Geschäftsführer gelten kann.
Zwar seien Geschäftsführer keine Arbeitnehmer im Sinne des KSchG, doch stehe es den Vertragsparteien frei, Kündigungsschutz nach Belieben zu vereinbaren. Der BGH hat insoweit ein Urteil des OLG Frankfurt (Az. 5 U 193/07) aufgehoben, das die vertragliche Vereinbarung von Kündigungsschutz für GmbH-Geschäftsführer im Widerspruch zum deutschen GmbH-Recht sah.
Neben weiteren Möglichkeiten – Begrenzung der Abberufung des Geschäftsführers auf Fälle wichtiger Gründe, Vereinbarung langer Kündigungsfristen, Einräumung einer beamtenähnlichen Stellung oder Ausschluss der ordentlichen Kündigung – ist jetzt schlicht die Anwendbarkeit des KSchG zu vereinbaren. Dies sei Ausdruck des Grundsatzes der Vertragsfreiheit, so der BGH. Deshalb ist es der Gesellschaft dann auch nicht mehr möglich, sich auf den Wortlaut des KSchG zu berufen, wonach der Schutz nur für „Arbeitnehmer“, nicht aber für Geschäftsführer gilt.
Die Entscheidung des BGH ist so begrüßenswert wie überfällig. Doch Vorsicht ist geboten. Die Freude über das Urteil wird in zweierlei Hinsicht gedämpft: Zum einen gestalte sich die Vertragsgestaltung, äußerst schwierig, so der BGH, zum anderen wies er darauf hin, dass die Entscheidung für Aktiengesellschaften keine Wirkung entfalte. Der Aufsichtsrat könne die Gesellschaft nicht über seine Amtszeit hinaus, also nicht länger als fünf Jahre, binden. Sonst würden nachfolgende Aufsichtsräte in ihrer Entscheidungsfreiheit beschnitten.
Zwar steht dem GmbH-Geschäftsführer auch weiterhin nach dem KSchG kein Kündigungsschutz zu. Eine vertragliche Besserstellung, insbesondere die vertragliche Vereinbarung der Anwendbarkeit des KSchG, ist nun aber möglich.
Dr. Fabian Bürk, LL.M., ist Rechtsanwalt bei Heuking Kühn Lüer Wojtek in München. E-Mail:
f.buerk@heuking.de, Internet: www.heuking.de
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