
Wenn Finanzämter die zeitlichen Fristen für die Bildung von passiven Rechnungsabgrenzungsposten allzu eng setzen, intervenieren meist die Gerichte – so nun beispielsweise das Finanzgericht Köln.
Die Bildung von passiven Rechnungsabgrenzungsposten darf von Firmen zeitlich recht großzügig angewendet werden. Das bestätigt das Finanzgericht Köln kürzlich in einem Urteil. Die Begründung: „Der Bildung der passiven Rechnungsabgrenzungsposten steht nicht entgegen, dass unklar ist, welchen Umfang die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen in den einzelnen Jahren haben“. „Die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten ist Ausdruck des Objektivierungs- und des Vorsichtprinzips“, so das Gericht weiter.
Deshalb entspreche eine enge Auslegung des Merkmals „bestimmte Zeit“ bei aktiven Rechnungsabgrenzungsposten dem Vorsichtsprinzip. Eine klare Ansage, dass Finanzämter in diesem Bereich nicht allzu strikt agieren dürfen.
Im Streitfall ging es um einen Kooperationsvertrag zwischen einem Unternehmen und einem Berater, der Dritten Leasing-, Miet- und Mietkaufverträge der GmbH als Finanzierungsmöglichkeit anbot – gegen erfolgsabhängiges Honorar. Dieses deckte vereinbarungsgemäß auch alle Beratungsleistungen ab, die der Berater während der Grundmietzeit der einzelnen Leasing- und Miet- und Mietkaufverträge erbrachte. Die nach der Grundmietzeit von in der Regel 60 Monaten und bei vorzeitigen Vertragsbeendigungen anfallenden Arbeiten wurden gesondert honoriert.
Im Falle einer vorzeitigen Einstellung der Beratertätigkeit sollten die am Vertragsbeginn der einzelnen Leasingverträge gezahlten Honorare anteilmäßig zurückgezahlt werden. Deshalb bildete das Unternehmen für die vereinnahmten Entgelte passive Rechnungsabgrenzungsposten, die sie linear über die Grundmietzeit hin auflöste.
Die Steuerprüfer intervenierten mit der Begründung, dass Rechnungsabgrenzungsposten nur gebildet werden dürften, wenn Einnahmen vor dem Abschlussstichtag geflossen seien. Diese Zahlung müsse für einen bestimmten Zeitraum nach dem Abschlussstichtag erfolgt sein. Anfang und Ende des Zeitraums müssten eindeutig festliegen, also kalendermäßig bestimmt oder zumindest genau bestimmbar sein.
Hierbei müsse sich die noch zu erbringende Leistung rechnerisch wie wirtschaftlich auf die bestimmte Zeit aufteilen lassen. Im Streitfall sei jedoch der Umfang der nachträglichen Betreuung und Beratung nicht genau bestimmbar, so dass eine gleichmäßige Verteilung des Erfüllungsrückstands nicht möglich sei.
Das Gericht entschied nun demgegenüber, dass mit den Posten alles in Ordnung gewesen sei. Entscheidend sei, dass das Unternehmen über die gesamte Grundmietzeit zur Erbringung von Leistungen verpflichtet war, die mit dem zu Beginn des Vertrags gezahlten Honorars abgegolten waren. „Ist der Umfang der auf die einzelnen Jahre entfallenden Leistungen nicht feststellbar, sind die Entgelte gleichmäßig auf die Laufzeit zu verteilen“, so die Richter.
Die Revision gegen das Urteil mit Aktenzeichen 10 K 2381/10 ist zugelassen. Offen ließen die Richter, ob statt einer linearen, eine degressive Auflösung der Rechnungsabgrenzungsposten in Fragen kommt.
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Werner Kurzlechner stellt auf CFOworld regelmäßig Rechtsurteile vor, die Einfluss auf die tägliche Arbeit von Finanzentscheidern nehmen. Seine Beiträge sind unter dem Suchbegriff CFO Agenda zu finden.
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