
Das Geldwäschegesetz erlaubt die Hilfe durch Dritte. Doch wer entscheidet, ob ein Dritter zuverlässig ist? CFOworld sprach mit Tobias Spanka von Bureau van Dijk über Sorgfaltspflichten, Sanktionen und Steueroasen.
CFOworld: Das Geldwäschegesetz (GwG) sieht die kontinuierliche Überwachung bestehender Geschäftsbeziehungen vor - so auch die Identifikation eines "wirtschaftlich Berechtigten". Wer genau ist das?
Spanka: Der wirtschaftlich Berechtigte ist im Sinne des Gesetzes die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht. Der wirtschaftlich Berechtigte steht also hinter einer Firma und veranlasst Transaktionen beziehungsweise begründet Geschäftsbeziehungen.
CFOworld: Welche Probleme bestehen bei der Idenfizierung der Person?
Spanka: Der wirtschaftlich Berechtigte kann den Vertragspartner auch über mehrere Beteiligungsebenen kontrollieren oder seinen Sitz im Ausland haben. In derartigen Fällen ist es schwierig, ihn zu identifizieren.
CFOworld: Gemäß des GwG kann ein Geldwäschebeauftragter zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf Dritte zurückgreifen. Welche Unternehmen gelten im Sinne der Vorschrift als Dritte?
Spanka: Dritte im Sinne des Gesetzes sind Kreditinstitute, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Unter bestimmten Voraussetzungen zählen auch Versicherungsunternehmen dazu, sofern sie ihren Sitz in der Europäischen Union oder einem anerkannten Drittstaat haben. Im Prinzip können darüber hinaus auch noch weitere Dritte hinzugezogen werden, solange sie als zuverlässig gelten.
CFOworld: Welche Voraussetzung müssen Dritte erfüllen, um als "zuverlässig" zu gelten?
Spanka: Das Gesetz bezieht hierzu meines Erachtens keine eindeutige Stellung. Die oben genannten Berufsgruppen dürfen aber wohl als zuverlässig im Sinne des GwG eingestuft werden. Allerdings ist es unstrittig, dass die Verantwortung, die Sorgfaltspflichten zu erfüllen, in jedem Fall bei dem Verpflichteten bleibt - unabhängig von der Hinzunahme eines Dritten.
CFOworld: Wer also entscheidet darüber, ob ein Dritter zuverlässig ist?
Spanka: Die Unternehmen und Institute stehen in der Pflicht, die Prozesse des Dritten zu überprüfen und sie als zuverlässig, also als geeignet einzustufen. Das Prädikat "zuverlässig" wird durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten erreicht - ähnlich der aktuellen Regelung für Botschaften und Konsulate.
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