CFO-Agenda: Juristische Urteile verstehen

Mitarbeiter gegen Insolvenz absichern

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, Wertguthaben von Altersteilzeitbeschäftigten gegen Insolvenz abzusichern. Immer wieder verklagen deshalb Arbeitnehmer ihre Vorgesetzten.

von Anne Kleffmann, am 10. August 2010

CFOworld Serie RechtIm Zuge der Hartz-Reformen hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.07.2004 den § 8a in das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) eingefügt. Der Paragraph begründet eine unmittelbare Verpflichtung des Arbeitgebers, Wertguthaben der Altersteilzeitbeschäftigten in geeigneter Weise gegen Insolvenz abzusichern. Solche Wertguthaben entstehen im so genannten Blockmodell, in dem die Altersteilzeitbeschäftigten in Vorleistung treten, weil sie zunächst zwar voll weiter arbeiten, aber nur eine Teilzeitvergütung erhalten. Wenn der Arbeitgeber in Insolvenz gerät, ohne diese Wertguthaben abgesichert zu haben, nehmen Altersteilzeitbeschäftigte nicht selten Vorstände oder Geschäftsführer persönlich auf Ersatz des ihnen dadurch entstandenen Schadens in Anspruch.

 

Keine persönliche Haftung

In zwei kürzlich veröffentlichten Urteilen vom 23.02.2010 (Az.: 9 AZR 44/09 und 9 AZR 71/09) hat das Bundesarbeitsgericht die Schadensersatzklagen von zwei Altersteilzeitbeschäftigten gegen einen (ehemaligen) Vorstand und einen (ehemaligen) Geschäftsführer abgewiesen. Das Gericht hat diese Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass § 8a AltTZG in der bis zum 31.12.2008 geltenden alten Fassung gegenüber organschaftlichen Vertretern juristischer Personen kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt – deshalb sei eine Durchgriffshaftung von Vorständen und Geschäftsführern nicht erlaubt. Eine GmbH und eine Aktiengesellschaft haften wegen der gesetzlichen Haftungsbeschränkung nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Eine persönliche Haftung ihrer organschaftlichen Vertreter sehen § 13 Abs. 2 GmbHG und § 1 Abs. 1 Satz 2 AktG dagegen nicht vor. Dieses gesellschaftsrechtlich eingeschränkte Haftungssystem kann der Gesetzgeber zwar erweitern. Über § 8a AltTZG aF, so das Bundesarbeitsgericht, ist dies jedoch nicht geschehen, da nur der Arbeitgeber, nicht die organschaftlichen Vertreter Adressaten dieser Vorschrift sind.

 

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