CFO Agenda - Lohnbuchhaltung

Pendlerpauschale trotz Outsourcing

Tätigkeiten in ausgelagerten Geschäftsbereichen bleiben einkommenssteuerrechtlich eine Grauzone. Es hängt vom Einzelfall ab, ob die Pendlerpauschale gilt oder nicht. Bei verbeamteten Telekom-Mitarbeitern ist das allerdings der Fall, wie der BFH nun entschied.

11. Jun 2012

von Werner Kurzlechner

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil klargestellt, dass Outsourcing nicht immer eine auswärtige Tätigkeit bei Kunden begründet. Es gibt also Fälle, die an regelmäßige Arbeitsstätten gebunden sind und für die einkommenssteuerlich nur die Pendlerpauschale veranschlagt werden darf.

Die Entscheidung mit Aktenzeichen VI R 22/10 bezieht sich zwar auf einen klassischen Sonderfall. Sie ruft aber auch grundsätzlich in Erinnerung, was in der Lohnbuchhaltung beim Outsourcing zu beachten ist.

Werbungskosten von knapp 800 Euro

Im Entscheidungsfall klagte ein ehemaliger Postbeamter, der als Mitarbeiter der Deutschen Telekom nach wie vor Beamtenstatus genießt. Die Telekom wies ihm allerdings von Ende 2008 bis Mitte 2010 eine Tätigkeit in einem Tochternehmen zu, also in einem ausgelagerten Geschäftsbereich.

Die Arbeitsstätte des Mannes blieb unverändert. Er versuchte allerdings, nun den vollen Abzug  für seine Fahrtwege zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sowie Verpflegungsaufwand steuerlich geltend zu machen. Das Finanzamt gestand diese Werbungskosten in Höhe von insgesamt 777,60 Euro allerdings nicht zu, sondern lediglich die Pendlerpauschale. Dagegen klagte der Postbeamte erfolglos vor dem Finanzgericht.

Der BFH wies die Revision nun zurück. In der Begründung verweisen die Richter darauf, dass sich der Tätigkeitsort des Klägers nicht verändert habe. Ferner bezieht sich die BFH auf die Besonderheiten, die für Telekom-Mitarbeiter gelten: „Der (Sonder-)Fall des Klägers ist insbesondere auch nicht mit sogenannten Outsourcing-Fällen vergleichbar“, heißt es im Urteil.

BFH: "Rechtsstellung nicht geschmälert"

Im Falle des Klägers seien auch nach dessen Zuweisung an die Tochtergesellschaft die arbeits- und dienstrechtlichen Beziehungen zum Bund als Dienstherren und zur Telekom als Aktiengesellschaft, die zur Wahrnehmung der Dienstherrenaufgabe ermächtigt sei, nicht beendet gewesen. „Das Personal in den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost sollte zwar mit größerer Flexibilität eingesetzt werden können, die Rechtsstellung der bei der damaligen Deutschen Bundespost tätigen Beamten aber nicht geschmälert und das Institut des Berufsbeamtentums nicht verändert werden“, so die Richter.

Outsourcing bleibt Grauzone

Über diesen Sonderfall hinaus verdeutlicht die BFH-Entscheidung, dass in gewöhnlichen Outsourcing-Fällen eine rechtliche Grauzone besteht. „Die Arbeitnehmer üben ab dem Zeitpunkt der endgültigen Ausgliederung ihre Tätigkeit in betrieblichen Einrichtungen eines Dritten aus, nicht anders als Arbeitnehmer, die ebenfalls auswärts, nämlich bei Kunden ihres Arbeitgebers, tätig werden“, so die Richter weiter. „Und vergleichbar damit ist auch in diesen Outsourcing-Fällen ungewiss, ob und inwieweit die durch das Outsourcing gekennzeichnete vertragliche Beziehung zwischen dem neuen Arbeitgeber und dem bisherigen Arbeitgeber fortbesteht.“

Entsprechend sei auch ungewiss, ob der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu erbringen hat, angesichts des Direktionsrechts des neuen Arbeitgebers beibehalten bleibt. Davon hängt letztlich ab, ob die Pendlerpauschale gilt oder ob Werbungskosten in Anspruch genommen werden können.  Solche Fragen bleiben also letztlich Einzelfallentscheidungen.

Werner Kurzlechner stellt auf CFOworld regelmäßig Rechtsurteile vor, die Einfluss auf die tägliche Arbeit von Finanzentscheidern nehmen. Seine Beiträge sind unter dem Suchbegriff CFO Agenda zu finden. Die letzten Beiträge von Werner Kurzlechner: