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Das neue HGB-Bilanzrecht

Checkliste für BilMoG

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ist die größte HGB-Reform seit 20 Jahren. Finanzvorstände müssen jetzt prüfen, wo und ob sie ihre Bilanzen anpassen müssen.

von Sascha Alexander, am 19. Oktober 2009

Die Modernisierung des bisherigen Bilanzrechts nach dem Handelsgesetzbuch (HGB [1]) ist nach Ansicht von Finanzexperten ein Kompromiss zwischen IFRS-Annäherung, Steuerneutralität und (vermeintlichen) Erleichterungen (hier finden Sie den Gesetzestext [2]). Die Vorschriften gelten überwiegend ab 2010, die freiwillige Anwendung (aller Vorschriften insgesamt) ist ab 2009 möglich – höchste Zeit also, sich mit den zahlreichen Änderungen auseinander zu setzen.

Mehr zum Thema

  • Management [3]
  • BilMoG [4]
  • IFRS [5]
  • Rechnungswesen [6]

Weitere Beiträge

  • IFRS allein schafft kein Vertrauen [7]

Empfehlenswert ist diesbezüglich das Buch "Das neue HGB-Bilanzrecht [8]", erschienen im Bundesanzeiger Verlag, ISBN 978-3-89817-708-5.

Es umfasst Texte, ausführliche Erläuterungen, Arbeitshilfen und Materialien zum BilMoG und wurde von erfahrenen Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern verfasst.

 

Die Gesetzesänderungen im BilMoG und die Folgen

Stellvertretend kann Ihnen folgende Checkliste eine gute Einstiegshilfe und Übersicht über die Änderungen und ihre Konsequenzen für die Bilanzierung geben. Nachfolgend im ersten Teil die allgemeinen Ansatz-und Berwertungsregeln:

Prüfungsschritt

Konsequenz nach BilMoG

Gesetzliche Regelung

 

Deregulierungsmaßnahmen des BilMoG

1) Prüfung, ob die Umsatzerlöse maximal 500.000 Euro bzw. der Jahresüberschuss maximal 50.000 Euro betragen

Wenn ja, soll ein Wechsel zur Einnahmen-Überschussrechnung erfolgen?

Tipp: Unternehmen sollten die Umstellungseffekte genau abwägen

§§ 241a, 242 Abs.4 HGB

2) Prüfung, ob die neuen Schwellenwerte im Hinblick auf Umsatz- und Bilanzsumme unterschritten werden.

Die Aufstellung, Prüfung, Offenlegung etc. des Jahresabschlusses wird eventuell leichter.

§ 267 Abs.1 und Abs. 2 HGB

Allgemeine Ansatz- und Bewertungsvorschriften

1) Wurde bisher die Ausübung von Ansatzwahlrechten individuell festgelegt?

Der neue Grundsatz der Ansatzstetigkeit verlangt analog zur Bewertungsstetigkeit, dass Wahlrechte und Ermessensspielräume weiterhin sachlich und zeitlich auszuüben sind.

Tipp: Unternehmen sollten zunächst die verschiedenen Ergebnisse betrachten, bevor sie sich festlegen.

§ 246 Abs.3 HGB

2) Sind im Geschäftsjahr der erstmaligen Anwendung des BilMoG Transaktionen angefallen, die zu einem derivativen Geschäfts- oder Firmenwert führen?

Aktivierungspflicht des Geschäfts- oder Firmenwerts und Festlegung der tatsächlichen Nutzungsdauer.

Tipp: Eine standardisierte Nutzungsdauer ist nicht mehr erlaubt!

§ 246 Abs.1, §253 Abs.3 HGB

3) Existiert ein Geschäfts- oder Firmenwert aus Vorperioden?

Keine Änderungen der bisherigen Behandlungen.

Art.66 Abs.3 EGHGB

4) Bestehen Sonderposten mit Rücklagenanteil (zum Beispiel aus § 6b EStR, Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR?)

Künftig dürfen Sie keine steuerrechtlich bedingten Sonderposten mehr bilden.

Sonderposten aus Vorperioden nach § 247 Abs.3 HGB a.F. können Sie fortführen oder im ersten Anwendungsjahr des BilMoG erfolgsneutral in die Gewinnrücklagen eingestellen.

Aufhebung von § 247 Abs.3 HGB und Art.3 Abs.3 EGHGB

5) Werden im Geschäftsjahr selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände [9] hergestellt?

Zunächst ist zu prüfen, ob aus der Entwicklung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Vermögensgegenstand [10] entsteht.

Wenn ja, besteht für die in diesem Zusammenhang anfallenden Entwicklungskosten ein Aktivierungswahlrecht.

§ 246 Abs. 1 HGB. § 248

 

Abs.2, § 255 Abs. 2a HGB

6) Werden selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände nach §248 Abs.2 HGB aktiviert?

Ausschüttungssperre in Höhe des aktivierten Betrags abzüglich der darauf entfallenen passiven latenten Steuern.

§ 268 Abs. 8 HGB

7) Wurde bisher bei den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten von dem Aktivierungswahlrecht für "Zölle und Verbrauchssteuern" oder "Umsatzsteuer auf Anzahlungen" Gebrauch gemacht?

Nach BilMoG ist eine Aktivierung nicht mehr zulässig.

Bestehende Posten dürfen fortgeführt werden oder im ersten Anwendungsjahr des BilMoG erfolgsneutral in die Gewinnrücklagen eingestellt werden.

Streichung von § 250 Abs. 1 Satz 2 HGB

Art. 67 Abs.3 EGHGB

8) Werden Altersvorsorgeverpflichtungen, Pensionsrückstellungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen durch Planvermögen abgesichert, d.h. verfügt der Unternehmer über Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden für Altervorsorgeverpflichtungen dienen?

Das Planvermögen ist künftig mit dem Zeitwert anzusetzen.

Für den Differenzbetrag zwischen dem Zeit- und dem Buchwert des Planvermögens gilt bei Kapitalgesellschaften eine Ausschüttungssperre.

Das Planvermögen ist künftig mit den dazugehörigen Altervorsorgeverpflichtungen zu verrechnen.

Tipp: Hieraus können sich erhebliche Auswirkungen auf Bilanzkennzahlen ergeben (z.B. Eigenkapitalquote [11])

§ 253 Abs.1 Satz 4 HGB

 

 

§268 Abs.8 HGB

 

 

§ 246 Abs.2 Satz 2 HGB

9) Rückstellungen sind künftig grundsätzlich mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen.

Künftige Kosten- und Preissteigerungen sind bei der Dotierung zu berücksichtigen. Die kann insbesondere bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen erhebliche Auswirkungen haben.

§ 253 Abs.1 HGB

10) Liegen wertpapiergebundene Pensionszusagen vor?

In diesem Fall sind die zugehörigen Rückstellungen künftig zum beizulegenden Zeitwert der Wertpapiere anzusetzen.

§ 253 Abs.1 HGB

11) Liegen Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr vor?

Dies Rückstellungen sind künftig mit dem Restlaufzeit adäquaten durchschnittlichen Marktzinssatz der letzten sieben Jahre abzuzinsen.

§ 253 Abs.2 Satz 1 HGB

12) Zinssatz Pensionsrückstellungen

Entweder erfolgt die Abzinsung mit dem unter 11) aufgeführten Zinssatz oder einfacherhalber mit dem durchschnittlichen Marktzins, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergeben würde.

Diese Anpassung wird i.d.R. zu einem erheblichen Anstieg der Pensionsrückstellungen führen, demzufolge bestehen für den Zuführungs- bzw. Ausführungsbetrag, der sich aus der erstmaligen Anwendung des BilMoG ergibt, zeitliche Übergangsregelungen.

§ 253 Abs.2 Satz 2 HGB

 

 

 

 

 

Art. 67 Abs.1 EGHGB

13) Wurden bisher Aufwandsrückstellungen [12] nach § 249 Abs.2 HGB a.F. gebildet?

Künftig besteht für diese ein Passivierungsverbot.

Bereits existierende Aufwandsrückstellungen können fortgeführt werden oder im ersten BilMoG-Jahr unmittelbar in die Gewinnrücklagen eingestellt werden.

Aufhebung von § 249 Abs.2 HGB

Art.67 Abs.3 EGHGB

14) Wurden bisher Instandhaltungskosten, die ab dem 4.Monat des folgenden Geschäftsjahres nachgebildet werden, gebildet?

Künftig besteht für diese ein Passivierungsverbot.

Bereits existierende Aufwandsrückstellungen können fortgeführt werden oder im ersten BilMoG-Jahr unmittelbar in die Gewinnrücklagen eingestellt werden.

Aufhebung von § 249 Abs.1 Satz 3 HGB

Art.67 Abs.3 EGHGB

15) Prüfung der Bewertung von Verbindlichkeiten [13]

Verbindlichkeiten sind künftig mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen

§ 253 Abs.1 HGB

16) Wurden bzw. werden steuerrechtliche Mehrabschreibungen in Anspruch genommen (zum Beispiel § 6b, § /g EStG)?

Steuerrechtliche Mehrabschreibungen (Minderung Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten in der Steuerbilanz [14]) führen künftig nicht mehr zu einer handelsrechtlichen Minderung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der betreffenden Vermögensgegenstände.

Bislang vorgenommene steuerrechtliche Mehrabschreibungen kann in die Gewinnrücklagen eingestellt werden.

Anpassung von § 254 HGB

 

 

 

Art. 67 Abs. EGHGB

17) Werden Sicherheitsbeziehungen (zum Beispiel Micro-, Makro- bzw. Portfolio [15]-Hedging) mit Finanzinstrumenten hergestellt?

Die Neuregelungen des BilMoG sehen erstmals eine gesetzliche Regelung für die Bildung von Bewertungseinheiten vor.

§254 HGB erfordert eine gewisse Mindestdokumentation insbesondere hinsichtlich der Effektivitätsmessung. Die bestehende Dokumentation und die Systematik sollten anhand der neuen Anforderungen überprüft werden.

§254 HGB erfordert die erfolgswirksame Erfassung von Ineffektivitäten. Das bisherige System sollte überprüft werden, ob es diese Anforderungen erfüllt.

Tipp: Im Jahr vor der Umstellung sollten bereits die neuen Dokumentationsvorschriften beachtet werden, damit nicht im Jahr der Erstanwendung bestehende Sicherungsbeziehungen ausgelöst werden müssen.

§ 254 HGB

18) Werden Sicherungsbeziehungen mit Nicht-Finanzinstrumenten als Sicherungsinstrument hergestellt, wie beispielsweise bei Back-to-Back-Geschäften?

Derartige Sicherungsbeziehungen sind künftig nicht mehr zulässig. Sie sollten die Auswirkungen und Vermeidungsstrategien genau prüfen.

§ 254 HGB

19) Werden die Herstellungskosten im handelsrechtlichen Jahresüberschuss bisher mit einem Wert unter der steuerrechtlichen Wertungsgrenze für Herstellungskosten angesetzt?

Bei Herstellungskosten sind künftig, entsprechend der bisher schon geltenden steuerrechtlichen Wertuntergrenze, angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie produktionsbedingte Abschreibungen zu berücksichtigen.

§ 255 Abs.2 HGB

20) Werden Lifo-, Fifo- oder Durchschnittsverfahren abweichende Verbrauchsfolgeverfahren angewendet?

Künftig sind nur noch das Lifo-, das Fifo- und das Durchschnittsverfahren zulässig.

Für die Umstellung sind die vorhandenen Daten zu analysieren, in welcher Form sie sich für die zulässigen Verfahren zur Bewertungsvereinfachung eignen.

§ 256 HGB

21) Werden Fremdwährungsgeschäfte getätigt?

Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem Devisenkassamittelkurs zum Abschlusssitchtag unter Beachtung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und des Niederstwertprinzips umzurechnen.

Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind mit dem Devisenkassamittelkurs zum Abschlussstichtag umzurechnen. Das System der Währungsumrechnung im Jahresabschluss ist entsprechend anzupassen.

§ 256a HGB

 

Im zweiten Teil der Checkliste finden Sie Tipps zu besonderen Ansatz- und Bewertungsvorschriften für Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften [16].

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Quellen-URL: http://www.cfoworld.de/checkliste-fuer-bilmog

Links:
[1] http://www.cfoworld.de/692/hgb
[2] http://www.bmj.bund.de/files/-/3691/bilmog_gesetz_bundesgesetzblatt.pdf
[3] http://www.cfoworld.de/33/management
[4] http://www.cfoworld.de/50/bilmog
[5] http://www.cfoworld.de/2/ifrs
[6] http://www.cfoworld.de/1/rechnungswesen
[7] http://www.cfoworld.de/ifrs-allein-schafft-kein-vertrauen
[8] http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/Unternehmen_und_Wirtschaft/Das_neue_HGB-Bilanzrecht_1525061.html
[9] http://www.cfoworld.de/578/immaterielle-vermoegensgegenstaende
[10] http://www.cfoworld.de/516/vermoegensgegenstand
[11] http://www.cfoworld.de/704/eigenkapitalquote
[12] http://www.cfoworld.de/577/aufwandsrueckstellungen
[13] http://www.cfoworld.de/613/verbindlichkeiten
[14] http://www.cfoworld.de/587/steuerbilanz
[15] http://www.cfoworld.de/552/portfoliomanagement
[16] http://www.cfoworld.de/bilmog-und-die-kaptialgesellschaften
[17] http://www.cfoworld.de/forward?path=checkliste-fuer-bilmog
[18] http://www.cfoworld.de/print/checkliste-fuer-bilmog