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CFO Agenda – Steuerrecht

Das Finanzamt ist nicht unfehlbar

CFO Agenda – Steuerrecht: Das Finanzamt ist nicht unfehlbar
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Zum Verdruss Betroffener besteht kein Anspruch darauf, vom Finanzamt zweifelsfrei rechtswirksame und fehlerfreie verbindliche Auskünfte zu erhalten. Das stellte der Bundesfinanzhof nun klar.

21. Sep 2012 von Werner Kurzlechner

Der Inhalt einer verbindlichen Auskunft des Finanzamtes muss nicht unbedingt rechtmäßig sein. Es besteht auch kein Anspruch darauf, eine verbindliche Auskunft zu erhalten, die zweifelsohne keine Rechtsfehler beinhaltet. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Aktenzeichen IX R 11/11 [1] hervor.

Es ist ein unübersichtliches , aber grundsätzlich wichtiges Terrain, auf dem der BFH nun Klarheit schafft – dies allerdings nicht im Sinne der Steuerpflichtigen. Der inhaltliche Kern des Urteils lässt sich so zusammenfassen: Falls man zur Absicherung gegen unliebsame steuerliche Folgen beim Finanzamt um eine verbindliche Auskunft bittet, schaut man eventuell in die Röhre.

Möglicherweise kann es nämlich passieren, dass die Behörde eine Auskunft erteilt, von deren juristischer Unhaltbarkeit man zu Recht überzeugt ist. Leider hat man dann aber keinen Anspruch auf Erteilung der günstigen und korrekten Auskunft. Der BFH hat jedenfalls den Bedingungen für einen solchen Anspruch jetzt sehr eng gesteckt, so dass in Zweifelsfällen nur der langwierige Rechtsweg bleibt. Für dessen Dauer bleibt die Rechtsunsicherheit bestehen, gegen die man sich gerne abgesichert hätte.

Streit um Kreisverkehr

Im konkreten Entscheidungsfall wollte ein Grundstückseigentümer vor dem Verkauf von Land, auf dem ein Kreisverkehr entstehen soll, auf Nummer sicher gehen und bat das Finanzamt um eine verbindliche Auskunft. Der Eigner hatte sich eine recht umständliche Erbbaurechtskonstellation überlegt. Der Kern der folgenden Auseinandersetzung war dieser: Nach der Rechtsauffassung des Eigentümers sollte die Bestellung des Erbbaurechts noch keine Veräußerung darstellen.

Somit sollte das wirtschaftliche Eigentum an dem Grundstück mit der Bestellung des Erbbaurechts noch nicht auf den Erbbauberechtigten übergehen. Davon ausgehend wollte der Mann vom Finanzamt bestätigt haben, dass die Bestellung des Erbbaurechts an den Grundstücken in der gewählten Konstruktion mit Zehnjahresfrist keine Veräußerung darstelle und somit auch kein Risiko der Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bestehe.

Das Finanzamt beschied allerdings, dass dem so nicht sei. Der Einspruch des Grundstückseigners war ebenso erfolglos wie seine Klage vor dem Finanzgericht. Daraufhin wandte er sich mit einer Revision an den BFH, weil er materielles Recht verletzt sah. Die erteilte Auskunft sei in der Sache falsch und dies sei auch überprüfbar. Der BFH wies die Revision dennoch zurück und betonte in seinem Urteil die Grenzen des Anspruchs auf eine verbindliche Auskunft.

Instrument zur Risikoabschätzung

Die verbindliche Auskunft stelle eine Leistung für den Steuerpflichtigen dar, um ihn bei der Planung zukünftiger Gestaltungen zu unterstützen, so die Richter. Insbesondere diene sie dazu, ihm eine Risikoabschätzung im Vorfeld eines etwaigen Besteuerungsverfahrens zu erleichtern.

Allerdings regle die verbindliche Auskunft lediglich, wie die Finanzbehörde eine ihr zur Prüfung gestellte hypothetische Gestaltung gegenwärtig beurteilt. Anders als der Steuerbescheid treffe sie aber keine endgültige Aussage über die materielle Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung. Zwar dürfe die Behörde keine Auskunft erteilen, deren Beständigkeit von vornherein in Frage steht. „Dies bedeutet, dass die rechtliche Einordnung des zu beurteilenden Sachverhalts in sich schlüssig sein muss und nicht evident rechtsfehlerhaft sein darf“, so der BFH weiter. Im Klartext bedeutet das allerdings, dass eine verbindliche Auskunft durchaus Rechtsfehler enthalten kann, solange diese nicht offensichtlich sind.

Keine Bindungswirkung

Für Betroffene ist diese Sichtweise selbstredend äußerst unvorteilhaft. „Die verbindliche Auskunft entfaltet keine Bindungswirkung für die Steuerfestsetzung, wenn sie zu Ungunsten des Steuerpflichtigen rechtswidrig ist“, heißt es weiter im Urteil. Dem Steuerpflichtigen stehe der Rechtsweg gegen den Steuerbescheid offen, was Anforderungen effektiven Rechtsschutzes genüge. Zwar solle die verbindliche Auskunft Planungssicherheit für den Steuerpflichtigen bringen. Im Falle eines unerwünschten oder fraglichen Inhalts diene sie aber nicht dazu, einen Prozess im Besteuerungsverfahren zu vermeiden und insoweit den Steuerpflichtigen das Prozessrisiko abzunehmen.

Immerhin in einem Punkt justierte der BFH die Grenze dieses Instruments günstiger für die Betroffenen als das zuständige Finanzgericht zuvor. Das Finanzamt habe keine Wahl zwischen mehreren Auskunftsalternativen. „Inhalt der Auskunft muss die seiner Auffassung nach richtige Beurteilung des zur Prüfung gestellten geplanten Sachverhalts sein“, so die Richter.


Quellen-URL: http://www.cfoworld.de/das-finanzamt-ist-nicht-unfehlbar

Links:
[1] http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=26227