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CFO Agenda: Juristische Urteile verstehen

Datenschutz: Der Fuchs ist im Bau

Von welchen Daten Ihrer Mitarbeiter dürfen Sie wissen und vor welchen müssen Sie sie schützen? Antworten soll ein neuer Gesetzesentwurf bringen.

von Dr. Wolfgang Renner, am 8. Juni 2010

CFOworld Serie RechtInternet [1], Telefon [2] und E-Mail [3] am Arbeitsplatz nutzen, Arbeitnehmern per Video [4] überwachen oder orten lassen – das sind nur einige Beispiele für die Rechtsunsicherheit [5], der Arbeitgeber beim Umgang mit Arbeitnehmerdaten ausgesetzt sind. Das soll sich jetzt ändern.

Mehr zum Thema

  • Strategie [6]
  • Compliance [7]

Bundesdatenschutzgesetz wird ergänzt

Wie im Koalitionsvertrag [8] festgelegt und bereits seit Jahren diskutiert, soll der Arbeitnehmerdatenschutz jetzt in einem eigenen Abschnitt im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) [9] geregelt werden – die neuen Paragraphen 32 bis 32n liegen als Referentenentwurf vor. Damit sollen „praxisgerechte Regelungen für Bewerber und Arbeitnehmer“ geschaffen werden.

Neue Inhalte regeln Überwachung

Die Regelungen fixieren, was von Rechtsprechung und Datenschutzbeauftragten [10] in der Vergangenheit entwickelt wurde. Dabei wird klargestellt, dass sich der Arbeitgeber gegen Vertragsbrüche und Straftaten [11] schützen darf, bei der Verarbeitung von Daten aber immer die schutzwürdigen Interessen der Beschäftigten berücksichtigen muss.

Für die folgenden Aspekte sieht der Entwurf entsprechende Regelungen vor:

  • gesundheitliche Untersuchungen: sind zulässig, wenn sie zur Überprüfung der Eignung erforderlich sind
  • heimliche Videoüberwachung: ist zulässig, wenn Verdacht auf Straftaten oder schwerwiegende Vertragsverletzungen besteht
  • offene Videoüberwachung: ist zulässig als Zutrittskontrolle und zur Sicherung von Anlagen und Beschäftigten
  • Ortungssysteme: sind aus Sicherheitsgründen oder zur Einsatzkoordinierung zulässig
  • Telekommunikationsdienste: Verkehrsdaten dürfen nur zu bestimmten Zwecken verarbeitet werden – eine ständige Verhaltenskontrolle der Arbeitnehmer ist beispielsweise nicht zulässig. Bei den Inhalten ist nach den genutzten Medien (E-Mail, Telefon) und danach zu entscheiden, ob diese auch zu privaten Zwecken genutzt werden dürfen.

Einiges bleibt offen

Dr. Wolfgang Renner, LL.M., Heuking

Es ist noch nicht absehbar, wann die Regelung in Kraft treten wird, dies dürfte aber jedenfalls noch in der laufenden Legislaturperiode möglich sein. Einige Klarstellung wird sie bringen, ebenso macht sie aber deutlich, dass Arbeitgeber auch in Zukunft nicht um einzelfallbezogene Interessenabwägungen herumkommen werden. Die scheinbar bequeme Möglichkeit, eine Einwilligung des Arbeitnehmers einzuholen, wird deutlich eingeschränkt – grundsätzlich aber bleibt die Einwilligung erhalten, in bestimmten Fällen sogar als einzige Rechtfertigungsmöglichkeit. Unklar bleibt die Frage, wann ein Arbeitnehmer überhaupt „freiwillig“ in die Verarbeitung seiner Daten einwilligt.

 

 

Dr. Wolfgang G. Renner, LL.M., ist Rechtsanwalt und Partner bei Heuking Kühn Lüer Wojtek in München. E-Mail: w.renner@heuking.de [12], Internet: www.heuking.de [13]

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Quellen-URL: http://www.cfoworld.de/datenschutz-der-fuchs-ist-im-bau

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[5] http://www.cfoworld.de/kuendigungsschutz-fuer-gmbh-geschaeftsfuehrer
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[7] http://www.cfoworld.de/10/compliance
[8] http://www.cfoworld.de/der-koalitionsvertrag-aus-sicht-des-cfo
[9] http://www.cfoworld.de/achtung-bundesdatenschutzgesetz
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[11] http://www.cfoworld.de/das-wird-ihn-den-kopf-kosten
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