
Dirk Elsner stellte in seiner vorangegangenen Kolumne wesentliche Eckpunkte von SEPA B2B Direct Debit und SEPA Core Direct Debit heraus. Nun diskutiert er Besonderheiten.
Mit der SEPA-Migrationsverordnung [1] vom März 2012 legte die EU fest, dass die nationalen Zahlverfahren für Lastschriften durch SEPA-Lastschriftverfahren ab dem 1. Februar 2014 abgelöst werden. Im vorangegangenen Teil dieser Serie [2] wurden wesentliche Eckpunkte des SEPA-Lastschriftverfahrens erläutert - jedoch gewiss nicht alle. Demnach sollen hier weitere Feinheiten zur Sprache kommen und diskutieren, ob daraus weitere unangehme Änderungen im Vergleich zur bisherige Lastschriftpraxis in Deutschland entstehen.
Man sollte trotz der im letzten Beitrag bereits geäußerten Kritik an der neuen Regelung einen Vorteil nicht vergessen: International war das Lastschriftverfahren entweder unbekannt oder wurde sehr unterschiedlich abgewickelt. Nun kann es im SEPA-Raum einheitlich eingesetzt werden.
Dass Mandate schriftlich vorliegen müssen, sorgt dennoch für Unverständnis - vor allem weil die SEPA-Verordnung der EU diese Schriftform gar nicht verlangt. Zwar können Unternehmen auf schriftliche Mandate verzichten. Sie gehen dann allerdings das Risiko ein, dass Zahlungspflichtige ihre Lastschriften bis zu 13 Monate nach Einlösung zurückgeben können. Das ist der Rückgabezeitraum für nicht-autorisierte Lastschriften.
Immerhin erfolgt die Einreichung der Lastschriften künftig ausschließlich beleglos: Im Datensatz muss nun ein exaktes Fälligkeitsdatum angegeben werden, auch Belastungsdatum oder Interbankenverrechnungsdatum genannt. Außerdem müssen die Gläubiger-Identifikationsnummer [3] (Gläubiger-ID) und die Referenznummer des Mandats enthalten sein.
Unternehmen müssen nun aber Vorlagefristen beachten. Hier sind fünf Geschäftstage bei Erst- respektive Einmallastschriften und zwei Geschäftstage bei Folgelastschriften vorgesehen. Zu erwarten ist aber, dass die Fristen mit einer angestrebten Überarbeitung noch verkürzt werden. Zahlungspflichtige erhalten übrigens die Möglichkeit, bestimmte Zahlungsempfänger zu blockieren, nur bestimmte Empfänger zuzulassen und Zahlungen nach Betrag und Frequenz zu beschränken.
Die bisherigen Ausführungen beziehen sich sowohl auf das Verfahren für Basislastschriften (SEPA Core Direct Debit) als auch auf das Verfahren für Geschäftskunden (SEPA Business to Business Direct Debit). Die beiden Verfahren weisen allerdings auch einige Besonderheiten auf.
Der wichtigste Unterschied: B2B-Lastschriften können nicht zurückgegeben werden. Die Zahlstelle ist verpflichtet, die Mandatsdaten bereits vor der Belastung auf Übereinstimmung mit vorliegender Zahlung zu prüfen. Der Zahlungspflichtige muss daher seine Bank in Form einer entsprechenden Mitteilung oder einer Kopie des Mandats informieren, bevor das Mandat erstmals eingelöst wird.
Unternehmen, die derart zahlen möchten, müssen also ebenfalls einen neuen Informationsprozess einrichten. Rückgaben können seitens der Zahlstelle bis maximal zwei Tage nach dem Belastungsdatum erfolgen. Vom Zahlungspflichtigen besteht indes keine Widerspruchsmöglichkeit bei autorisierten Zahlungen.
Die Basislastschrift kann nicht nur für Privatkunden, sondern auch für Firmenkunden verwendet werden. Rückgaben sind hierbei durch die Zahlstelle bis maximal 5 Tage nach Belastungsdatum zulässig. Der Zahlungspflichtige selbst kann die Lastschrift bis zu 8 Wochen nach der Kontobelastung, im Falle einer nicht-autorisierten Zahlung ohne Angabe von Gründen bis 13 Monate nach Belastung zurückgeben.
Bestehende Einzugsermächtigungen können ab dem 9. Juli 2012 als SEPA-Mandat übernommen werden. Gläubiger-ID und Mandatsreferenz müssen aber auch hier mitgeliefert werden und die Kunden sind entsprechend zu informieren. Und natürlich gilt auch hier, dass eine schriftliche Einzugsermächtigung vorliegen muss. Immerhin finden die neuen Regelungen keine Anwendung auf den Handel, der das Elektronische Lastschriftverfahren (ELV) verwendet. Dieses Verfahren wird zunächst bis zum 1. Februar 2016 Bestand haben. Es ist derzeit noch offen, ob es danach entfällt oder eine den SEPA-Regeln entsprechende Alternative gefunden wird.
Damit ist die Übersicht über die wesentlichen Änderungen zunächst abgeschlossen. Diese Serie konnte natürlich nicht alle Details und Spezialfragen berücksichtigen. Hier noch einmal das Angebot: Senden Sie mir gern Fragen an dirk.elsner(at)innovecs.de zu - ich werde sie in Folgebeiträgen aufgreifen.
Diese Serie möchte Unternehmen, die sich bisher nicht oder nur am Rande mit SEPA befasst haben, einen Überblick zu geben. Ich empfehle dringend, sich mit den Spezialisten des Hauses über SEPA zu beraten, sprich: welche Auswirkungen für das eigene Unternehmen daraus folgen. In einem weiteren Beitrag skizziere ich dazu einige strategische Überlegungen, die für Unternehmen wichtig sind. Exemplarisch werde ich in einem weiteren Beitrag auf ausgewählte Fragen der Umsetzung eingehen.
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Dirk Elsner war mehrere Jahre Bereichsleiter einer Bank und Geschäftsführer einer mittelständischen Unternehmensgruppe. Heute berät er für die Innovecs GmbH [4] Banken und mittelständische Unternehmen. Daneben betreibt er privat das preisgekrönte [5] Finanzblog Blick Log [6]. Sie erreichen ihn per E-Mail unter dirk.elsner(at)innovecs.de.--- Die letzten Beiträge von Dirk Elsner:
Links:
[1] http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32012R0260:DE:NOT
[2] http://www.cfoworld.de/fokus/finanzplanung/aufwand-durch-lastschriftmandate
[3] http://www.bundesbank.de/zahlungsverkehr/zahlungsverkehr_sepa_identifikation.php
[4] http://innovecs.de/
[5] http://finanzblog-award.de/news/
[6] http://www.blicklog.com
[7] http://www.cfoworld.de/fokus/finanzplanung/weitere-billionen-staatsanleihen
[8] http://www.cfoworld.de/fokus/finanzplanung/sepa-credit-transfer-im-ueberblick
[9] http://www.cfoworld.de/rechtlichte-grundlagen-mit-praxisbezug
[10] http://www.cfoworld.de/drohung-ueber-der-unternehmenswelt
[11] http://www.cfoworld.de/what-you-see-all-there