
Das Bundeskabinett hat eine Formulierungshilfe zu einem „Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts“ beschlossen. Allein die Reisekostenreform soll zu einer steuerlichen Entlastung von 220 Millionen Euro führen.
Mit einer Verabschiedung des entsprechenden Gesetzentwurfs ist noch bis zum Jahresende zu rechnen, weil die Fraktionen von CDU, CSU und FDP diesen direkt im Bundestag einbringen können. Die Beteiligung des Bundesrates wird somit eingeschränkt und das Gesetzgebungsverfahren beschleunigt.
Auch wenn das Gesetz zum 1. Januar 2013 in Kraft treten sollte, wirken sich die Änderungen im Reisekostenrecht erst ab dem Jahr 2014 aus. Bereits früher wirksam werden sollen weitere Änderungen im Unternehmenssteuerrecht, die der Gesetzesentwurf auch enthält, insbesondere zur steuerlichen Organschaft.
Die geplante Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts betrifft insbesondere die Verpflegungsmehraufwendungen, die Fahrtkosten, Übernachtungskosten sowie die Dienstwagenbesteuerung.
Bei den Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen wird bei eintägigen Dienstreisen die Staffelung der Mindestabwesenheitszeiten und der Pauschalbeträge durch nur eine Pauschale von 12 Euro bei einer Mindestabwesenheitszeit von acht Stunden ersetzt (bisher sechs Euro ab acht Stunden und 12 Euro erst ab 14 Stunden).
Bei mehrtägigen Dienstreisen wird am An- und Abreisetag eine einheitliche Pauschale von 12 Euro gewährt. Dabei spielt es keine Rolle mehr, ob zum Beispiel die Dienstreise kurz vor zehn Uhr begann, damit noch eine Mindestabwesenheitszeit von 14 Stunden und damit eine höhere Pauschale geltend gemacht werden kann. Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden sollen die Mehraufwendungen weiterhin mit 24 Euro berücksichtigt werden können (Tipps zur Abrechung von Reisekosten finden Sie auch hier [1]).
Der Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" wird durch den neuen Begriff "erste Tätigkeitsstätte" ersetzt. Hierbei orientiert sich der Entwurf größtenteils an den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien, wonach Arbeitgeber nur noch eine erste Tätigkeitsstätte (= Arbeitsstätte) innehaben können. Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte soll vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen erfolgen.
Fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, wird darauf abgestellt, ob der Arbeitnehmer eine bestimmte betriebliche Einrichtung:
Für die erste Tätigkeitsstätte gilt - wie bisher bei regelmäßigen Arbeitsstätten - nur ein beschränkter Werbungskostenabzug. Das heißt es kann nur die Entfernungspauschale, aber keine Verpflegungspauschalen geltend gemacht werden. Zudem ergibt sich bei der Dienstwagennutzung für die Fahrten dorthin ein zusätzlicher geldwerter Vorteil. Für Fahrten zu anderen Tätigkeitsstätten sind die tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen.
Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte entspricht damit weitgehend den bereits heute praktizierten Regelungen nach dem BMF-Schreiben vom 15.12.2011, IV C 5 - S 2353/11/10010 (BStBl 2012 I S. 57 [2]).
Wegfallen soll ab 2014 die so genannte Escape-Regelung. Im Einzelfall kann demnach der Steuerpflichtige geltend machen, dass trotz Erfüllung eines oder mehrerer Kriterien keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt. Dies muss er anhand des inhaltlichen Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit nachweisen oder glaubhaft machen. Falls nicht bereits durch den Arbeitgeber erfolgt, kann der Mitarbeiter den Nachweis auch im Rahmen seiner Steuererklärung führen und ggf. höhere Werbungskosten geltend machen. Für die Steuerjahre 2012 und 2013 können Steuerpflichtige die Escape-Regel noch nutzen.
Mehraufwendungen für eine berufsbedingte doppelte Haushaltsführung sollen unabhängig von der Größe der Wohnung bis zu 1.000 Euro pro Monat berücksichtigt werden können. Dann fällt die bisherige 60 Quadratmeter-Grenze und die erforderliche Ermittlung der üblichen Vergleichsmiete weg.
Mahlzeiten mit einem Preis von bis zu 60 Euro (bisher 40 Euro) sollen typisierend mit dem Sachbezugswert (derzeit 1,57 Euro für das Frühstück bzw. 2,87 Euro für Mittag-/ Abendessen) erfasst werden.
Die mit dem Sachbezugswert bewerteten Mahlzeiten sollen darüber hinaus generell nicht besteuert werden, wenn dem Arbeitnehmer für die auswärtige Tätigkeit eine Verpflegungspauschale zustehen würde. Andernfalls können die mit dem Sachbezugswert bewerteten Mahlzeiten vom Arbeitgeber vereinfacht mit 25 % pauschal besteuert werden. Der Arbeitnehmer soll einen Werbungskostenabzug (Verpflegungspauschale) nur noch für die von ihm bezahlten Mahlzeiten geltend machen können (siehe auch wie bislang der Fiskus die Kombination von Dienst- und Privatreisen behandelt) [3].
Die geplanten Änderungen beim steuerlichen Reisekostenrecht betreffen die Ermittlung der Lohnsteuer und sollen ausnahmslos erst ab 2014 gelten, damit die Buchhaltungsabteilungen noch eine ausreichende Vorbereitungszeit haben. Der Gesetzesentwurf enthält neben der Reisekostenrechtsreform noch weitere Änderungen im Unternehmenssteuerrecht:
---
Udo Reuß ist freier Wirtschaftsjournalist. Er arbeitet unter anderem als Chefredakteur von bilanz + buchhaltung [4]. Die Fachzeitschrift erscheint im Verlag von Haufe-Lexware.---
Links:
[1] http://www.cfoworld.de/fokus/reisekostenmanagement/so-werden-ihre-kosten-erstattet
[2] http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/000/424/Content/000424781.htm
[3] http://www.cfoworld.de/fokus/reisekostenmanagement/fiskus-toleriert-geschaeftsreisen-und-privates
[4] http://shop.haufe.de/bilanz-buchhaltung