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Steuerrecht

Formwechsel bedingt keine Minderung

Steuerrecht: Formwechsel bedingt keine Minderung
© Bundesfinanzhof

Formwechsel einer GmbH in eine Personengesellschaft erfordern steuerliche Umstellung - unwesentlich beteiligte Gesellschafter dürfen Anteile jedoch ohne Minderung verkaufen.

8. Okt 2012 von Werner Kurzlechner

Der Bundesfinanzhof (BFH) fällte ein grundsätzliches Urteil mit Aktenzeichen IV R 39/09 [1], das den Formwechsel einer GmbH in eine Personengesellschaft betrifft. Nicht wesentliche beteiligte Gesellschafter dürfen demnach einen Gewinn erzielen, der sich durch spätere Veräußerung des Anteils ergibt, ohne dass der Gewinn um die ursprünglichen Anschaffungskosten des Anteils gemindert werden muss.

Erhebliche Probleme beim Übergang

Der Rechtsformwechsel einer GmbH in eine Personengesellschaft ist mit erheblichen steuerlichen Problemen behaftet: Anstelle der Körperschaft werden künftig die Gesellschafter besteuert. Dabei resultieren Schwierigkeiten, so der BFH, insbesondere aus den unterschiedlichen Beteiligungsformen der Gesellschafter. So können Betriebsvermögen, je nach Höhe der jeweiligen Beteiligung, entweder im steuerverstrickten oder, im Falle einer nicht wesentlichen Beteiligung, im nicht steuerverstrickten Privatvermögen gehalten werden.

„Der Gesetzgeber hat im Umwandlungssteuergesetz an die unterschiedlichen Beteiligungsverhältnisse unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft“, so die Richter. Für den Fall der nicht wesentlichen Beteiligung sieht das Umwandlungssteuergesetz vor, dass die ursprünglichen Anschaffungskosten der Beteiligung nach der formwechselnden Umwandlung der GmbH in eine Personengesellschaft nicht mehr zu berücksichtigen sind. Ein konkreter Entscheidungsfall dieser Art liegt dem Urteil zugrunde. Die Revision wurde vom BFH indes als unbegründet zurückgewiesen.

Widersprüchliche Rechtsgrundsätze

Das Umwandlungssteuergesetz habe zur Folge, dass die ursprünglichen Anschaffungskosten den Gewinn einer späteren Veräußerung der Mitunternehmeranteile nicht mindern. Obwohl die Richter diese Sichtweise im Urteil ausdrücklich bestätigen, geschah dies offenbar nicht ohne Bauchschmerzen. „Insbesondere bei einer zeitnahen Veräußerung der Mitunternehmeranteile nach dem Formwechsel ergeben sich Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung mit dem Grundsatz, dass Anschaffungskosten bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns abgezogen werden können“, teilt das Gericht mit.

Verfassungsrechtliche Bestätigung

Allen Zweifeln zum Trotz hat der BFH das vom Gesetzgeber erkannte und ausdrücklich gewollte Ergebnis auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten bestätigt. Dabei hat er sich maßgeblich davon leiten lassen, dass der nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter im Entscheidungsfall zivilrechtlich die Möglichkeit hatte, dem Formwechsel zu widersprechen und die Anteile zum Verkehrswert an die Gesellschaft zu veräußern.


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Links:
[1] http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=26575&pos=3&anz=99