Genau zwei Wochen. So lange bleibt Zeit für die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters. Keinen Tag länger, auch wenn die Verfehlung noch so schlimm ist.
Wenn Grund zur fristlosen Entlassung eines Mitarbeiters besteht, ist Eile geboten. Der Düsseldorfer Rechtsanwalt Dr. Christian Salzbrunn rät Unternehmen in jedem Fall zu schnellem Handeln. Andernfalls könnte der Ärger über eine verstrichene Ausschlussfrist enorm sein. So wie im Falle einer Firma, die ihre Sekretärin weiter beschäftigen muss, obwohl sie Kundendaten preisgab (ein anderer Grund kann eine Beleidigung sein [1]).
Nach § 626 Abs. 2 BGB muss die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Mitarbeiter innerhalb einer festen Frist von zwei Wochen zugehen. Diese Frist beginnt zu laufen, wenn der Arbeitgeber von den möglichen Kündigungsgründen Kenntnis erlangt hat [5]. Geht die fristlose Kündigung erst nach dem Ablauf dieser Zwei-Wochenfrist zu, ist sie ohne wenn und aber unwirksam.
Auf diese Rechtslage hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 17.04.2009 erneut hingewiesen. In dem zu beurteilenden Sachverhalt ging es um die Kündigungsschutzklage einer Sekretärin, die unbefugt Kundendaten an einen ehemaligen Geschäftsführer des Unternehmens ausgehändigt hatte. Der Arbeitgeber hat die Sekretärin daraufhin fristlos gekündigt. Allerdings ging der Arbeitnehmerin die fristlose Kündigung erst einen Tag nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist zu.
Die von ihr dagegen erhobene Kündigungsschutzklage führte zum Erfolg. Denn die Richter werteten die fristlose Kündigung als verspätet und damit als unwirksam. In ihrem Urteil betonten die Richter, dass es sich bei dem § 626 Abs. 2 BGB um zwingendes Recht in Form einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist handele. Der Zweck dieser kurzen Frist bestehe darin, den Kündigenden möglichst schnell zu einer Entscheidung über die Aussprache einer fristlosen Kündigung zu veranlassen (lesen Sie auch unsere Tipps zur richtigen Kündigung [4]).
Vor allem aus Gründen einer raschen Rechtssicherheit solle der Kündigungsempfänger möglichst frühzeitig die Konsequenzen seines Fehlverhaltens erfahren und schnell eine eindeutige Klarheit darüber erhalten, ob der Arbeitgeber dieses Fehlverhalten zum Anlass für eine fristlose Kündigung nimmt oder nicht.
Der Kündigende hat demzufolge auch die Einhaltung der Zwei-Wochenfrist darzulegen und zu beweisen. Könne er dies nicht, führe dies zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung, ohne dass es im Weiteren darauf ankommt, ob die Kündigung in der Sache selbst sogar berechtigt war (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.04.2009, Az.: 6 Sa 709/08).
Da also eine fristlose Kündigung selbst dann unwirksam ist, wenn sie einem Mitarbeiter auch nur einen Tag verspätet zugeht, ist Arbeitgebern dringend anzuraten, auf die Zwei-Wochen-Frist ein ganz besonderes Augenmerk zu richten. Arbeitnehmer sollten dagegen nach Erhalt einer solchen fristlosen Kündigung unverzüglich prüfen, ob die entsprechende Frist von Seiten des Arbeitgebers tatsächlich auch eingehalten worden ist.
Kontakt: Dr. Christian Salzbrunn ist Rechtsanwalt in Düsseldorf.
E-Mail: info(at)ra-salzbrunn.de [6], Internet: www.ra-salzbrunn.de [7]
Mit freundlicher Genehmigung der CFOWorld-Schwesterpublikation COMPUTERWOCHE [8].
Links:
[1] http://www.cfoworld.de/beleidigung-abmahnung-kuendigung
[2] http://www.cfoworld.de/33/management
[3] http://www.cfoworld.de/470/arbeitsrecht
[4] http://www.cfoworld.de/12-tipps-zur-richtigen-kuendigung
[5] http://www.cfoworld.de/wann-gilt-eine-kuendigung
[6] mailto:info@ra-salzbrunn.de
[7] http://www.ra-salzbrunn.de
[8] http://www.computerwoche.de/management/compliance-recht/1927426/
[9] http://www.cfoworld.de/forward?path=keine-kuendigung-trotz-vertrauensbruch
[10] http://www.cfoworld.de/print/keine-kuendigung-trotz-vertrauensbruch