
Das Geldwäschegesetz erlaubt die Hilfe durch Dritte. Doch wer entscheidet, ob ein Dritter zuverlässig ist? CFOworld sprach mit Tobias Spanka von Bureau van Dijk über Sorgfaltspflichten, Sanktionen und Steueroasen.
CFOworld: Das Geldwäschegesetz (GwG) sieht die kontinuierliche Überwachung bestehender Geschäftsbeziehungen vor - so auch die Identifikation eines "wirtschaftlich Berechtigten". Wer genau ist das?
Spanka: Der wirtschaftlich Berechtigte ist im Sinne des Gesetzes die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht. Der wirtschaftlich Berechtigte steht also hinter einer Firma und veranlasst Transaktionen beziehungsweise begründet Geschäftsbeziehungen.
CFOworld: Welche Probleme bestehen bei der Idenfizierung der Person?
Spanka: Der wirtschaftlich Berechtigte kann den Vertragspartner auch über mehrere Beteiligungsebenen kontrollieren oder seinen Sitz im Ausland haben. In derartigen Fällen ist es schwierig, ihn zu identifizieren.
CFOworld: Gemäß des GwG kann ein Geldwäschebeauftragter zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf Dritte zurückgreifen. Welche Unternehmen gelten im Sinne der Vorschrift als Dritte?
Spanka: Dritte im Sinne des Gesetzes sind Kreditinstitute, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Unter bestimmten Voraussetzungen zählen auch Versicherungsunternehmen dazu, sofern sie ihren Sitz in der Europäischen Union oder einem anerkannten Drittstaat haben. Im Prinzip können darüber hinaus auch noch weitere Dritte hinzugezogen werden, solange sie als zuverlässig gelten.
CFOworld: Welche Voraussetzung müssen Dritte erfüllen, um als "zuverlässig" zu gelten?
Spanka: Das Gesetz bezieht hierzu meines Erachtens keine eindeutige Stellung. Die oben genannten Berufsgruppen dürfen aber wohl als zuverlässig im Sinne des GwG eingestuft werden. Allerdings ist es unstrittig, dass die Verantwortung, die Sorgfaltspflichten zu erfüllen, in jedem Fall bei dem Verpflichteten bleibt - unabhängig von der Hinzunahme eines Dritten.
CFOworld: Wer also entscheidet darüber, ob ein Dritter zuverlässig ist?
Spanka: Die Unternehmen und Institute stehen in der Pflicht, die Prozesse des Dritten zu überprüfen und sie als zuverlässig, also als geeignet einzustufen. Das Prädikat "zuverlässig" wird durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten erreicht - ähnlich der aktuellen Regelung für Botschaften und Konsulate.
CFOworld: Sie gelten als zuverlässiger Dritter. Wieso?
Spanka: Bureau van Dijk [1] bezieht alle Daten aus öffentlichen Quellen und dokumentiert die anschließende Datenverarbeitung - jeder Schritt ist nachvollziehbar. Dadurch sind die formalen Voraussetzungen für eine Einstufung als zuverlässig gegeben. Die Entscheidung trifft aber letztlich der Vertragspartner.
CFOworld: Wie genau unterstützen Sie die Geldwäschebeauftragten?
Spanka: Wir ermitteln unter anderem den wirtschaftlich Berechtigten für Bestands- und Neukunden und überprüfen diesen auf den Status der politisch exponierten Person.
CFOworld: Wodurch zeichnet sich eine politisch exponierte Person aus?
Spanka: Das ist eine natürliche Person, die ein öffentliches Amt ausübt. Eine Geschäftsbeziehung mit einer solchen Person ist nur unter verstärkten Sorgfaltspflichten erlaubt. Dabei ist es neuerdings unerheblich, ob es sich um eine inländische oder ausländische Person handelt. Bisher waren ausschließlich ausländische Personen von dieser Regelung betroffen. Die Änderung wurde durch das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention (GwOptG) eingeführt.
CFOworld: In welchen zeitlichen Abständen muss die Überprüfung vorgenommen werden?
Spanka: Das ist gesetzlich nicht geregelt und wird meiner Erkenntnis nach wird ganz unterschiedlich gehandhabt. Es empfiehlt sich, dass Kunden, die ein hohes Risiko bergen, regelmäßig überwacht werden. Die Aufsichtsbehörde wird im Fall eines Verstoßes nicht danach fragen, wie oft der Kunde überprüft wurde, sondern direkt die entsprechenden Sanktionen verhängen. Im Endeffekt geht es also darum, einen dauerhaften Prozess im Unternehmen zu installieren, der die Risiken fortan minimiert.
CFOworld: Welche Sanktion werden verhängt?
Spanka: Hierzu lassen sich die Sanktionen des Office for Foreign Asset Control [2] (OFAC) anführen. Die Lloyds Banking Group [3] wurde beispielsweise im Januar 2009 mit einer Strafzahlung von 350 Millionen Euro bedacht, nachdem systematisch verbotene Transaktionen in Lybien, Sudan und im Iran getätigt wurden. In einem vergleichbaren Fall ordnete die OFAC eine Strafe von 536 Millionen Euro für die Credit Suisse [4] an - das war im Dezember 2009. Verstöße werden also mitunter hart geahndet.
CFOworld: Sie sagten bereits, dass Ihre Datenbank mit öffentlich zugänglichen Daten gespeist wird. Wer pflegt die Daten ein?
Spanka: Bureau van Dijk arbeitet weltweit mit rund 100 Informationslieferanten zusammen. Diese liefern die nationalen Einträge, die auch in den jeweiligen Handelsregistern oder auch in Geschäftsberichten zu finden sind. Die Einträge werden anschließend miteinander verknüpft, sodass ein umfassendes Bild über die internationalen Beteiligungsstrukturen entsteht.
CFOworld: Wie erheben Sie Minderheitsbeteiligungen?
Spanka: Das ist eine besondere Schwierigkeit. Minderheitsbeteiligungen können gemäß des GwG in ihrer Summe ein Beherrschungsverhältnis ergeben. Um diese Beteiligungen zu ermitteln, haben wir eine Abteilung in unserem Hauptsitz in Brüssel eingerichtet: das Sourcing Department. Die Abteilung zählt insgesamt 40 Mitarbeiter.
CFOworld: Lassen sich Ihre Daten exportieren beziehungsweise in bestehende Lösungen integrieren?
Spanka: Unsere Informationen können ohne Einschränkung exportiert werden und stehen auch über einen data feed zur Verfügung. Sie lassen sich also unmittelbar in Drittsysteme überführen, beispielsweise in spezielle Software zur Prävention von Geldwäsche. Wir kooperieren seit Beginn des Jahres mit der Tonbeller AG [5], die derartige Software anbietet.
CFOworld: Werden Änderungen der Unternehmensstruktur von Geschäftspartnern automatisch ersichtlich?
Spanka: Ja, wir pflegen rechtskräftige Änderungen tagesaktuell ein und informieren mittels E-Mail darüber. Unsere Kunden können sich hierfür individuelle Profile anlegen, also einstellen, über welche Änderungen sie informiert werden möchten.
CFOworld: Sie bieten in Kooperation mit World Compliance [6] Listen zu politisch exponierten Personen an. Ist anhand dieser Listen eine zweifelsfreie Identifizierung möglich?
Spanka: Meines Erachtens sollte man an dieser Stelle unterscheiden, ob eine politisch exponierte Person entweder als Vertragspartner oder als wirtschaftlich Berechtigter auftritt. Sollte es sich um einen Vertragspartner handeln, kann dieser persönlich zu seiner öffentlichen Stellung befragt werden - die Identifizierung verläuft insofern einfacher. Der wirtschaftlich Berechtigte hingegen kann auch im weit entfernten Ausland ansässig sein oder hinter einem komplizierten Unternehmensgeflecht stehen. Oftmals hilft es dann auch nicht weiter, den Vertragspartner um Auskunft zu bitten, da dieser im Zweifel selbst nicht weiß, wer tatsächlich der wirtschaftlich Berechtigte ist. Zur eindeutigen Identifizierung einer politisch exponierten Person benötigt man letztlich die Ausweisdokumente. Das Gesetz begnügt sich jedoch mit einem Abgleich des Namens. Wir können die Identifizierung über weitere Attribute wie die Adresse oder das Geburtsjahr in vielen Fällen erleichtern.
CFOworld: Das GwG formuliert in §3 allgemeine Sorgfaltspflichten. Werden diese, Ihrer Erfahrung nach, in der Praxis eingehalten?
Spanka: Banken nehmen die Sorgfaltspflichten sehr ernst - davon kann man nach vielen Gesprächen mit den Vertretern ausgehen. In den allermeisten Fällen wurden Geldwäschebeauftragte benannt und Verfahrensgrundsätze eingeführt, die durch die interne Revision überwacht werden. Das GwOptG weitet den Kreis der Verpflichteten allerdings aus: Fortan stehen nicht nur Finanzdienstleister in der Pflicht, sondern aller Voraussicht nach auch sämtliche Gewerbetreibende, darunter insbesondere Rechtsanwälte, Notare und Immobilienmakler. Es darf bezweifelt werden, dass sich bereits alle genannten Berufsgruppen auf die für sie neue Sachlage vorbereitet haben.
CFOworld: Bedarf es technischer Umstellungen, um der Gesetzgebung gerecht zu werden?
Spanka: Bisher mussten Neukunden einen Fragebogen ausfüllen, um daraufhin die wirtschaftlichen Verhältnisse überprüfen zu können. Diese Praxis wird angesichts der Anforderungen des Gesetzgebers und weiterer internationaler Regulatoren nicht mehr ausreichend sein. Die Aufsichtsbehörden sprechen zwar von einem angemessenen Aufwand. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die vorhandenen Datenquellen als Referenz herangezogen werden.
CFOworld: Würden Sie mich eigentlich auch finden, wenn ich mich auf die Kaimaninseln absetzen würde?
Spanka: Wenn Sie Anteilseigner oder wirtschaftlich Berechtigter wären, würden wir Sie in Steueroasen wie dieser suchen und, wenn möglich, identifizieren. Bewusste Verschleierung oder betrügerische Absichten sind mit öffentlich zugänglichen Informationen schwer zu ermitteln.
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Tobias Spanka ist General Manager bei Bureau van Dijk [1].---
Links:
[1] http://www.bvdinfo.com
[2] http://www.treasury.gov/about/organizational-structure/offices/Pages/Office-of-Foreign-Assets-Control.aspx
[3] http://www.lloydsbankinggroup.com/
[4] https://www.credit-suisse.com/ch/de/
[5] http://www.tonbeller.com/
[6] http://www.worldcompliance.com