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Sozialabgaben

Reform bei Minijobs beschlossen

Sozialabgaben: Reform bei Minijobs beschlossen
© Deutscher Bundestag / Marc-Steffen Unger

Der Bundestag hebt die Grenze des monatlichen Arbeitsentgelts für Minijobs auf 450 Euro an. Ebenso besteht nun grundsätzlich die Pflicht zur Rentenversicherung.

29. Okt 2012 von Udo Reuß

Der Bundestag hat am 25. Oktober 2012 beschlossen, die Grenze für monatliche Arbeitsentgelte bei Minijobs zum 1. Januar 2013 von 400 auf 450 Euro zu erhöhen. Ebenfalls angehoben wird die Verdienstgrenze für das monatliche Gleitzonenentgelt bei sogenannten Midijobs auf 850 Euro.

Die bisherige Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Möglichkeit der vollen Versicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigte (bis 450 Euro monatlich) wird zugleich in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit umgewandelt. Vermutlich werden sich die meisten Minijobber für diese Opt-out-Lösung entscheiden.

Bisherige Minijobber können wählen

Ab 1. Januar 2013 gilt für neu begonnene Minijobs grundsätzlich eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Bei bereits bestehenden fortlaufenden Beschäftigungsverhältnissen soll sich nichts ändern. Konkret heißt dies, dass bisherige Minijobber weiterhin rentenversicherungsfrei beschäftigt bleiben können. Sie können allerdings freiwillig die Versicherungspflicht wählen, müssen dies dann ihrem Arbeitgeber schriftlich erklären.

Arbeitnehmer, die in einem bestehenden Arbeitsverhältnis im nächsten Jahr zwischen 400,01 Euro und 450,00 Euro monatlich verdienen, also oberhalb der bisherigen und bis maximal zu neuen Entgeltgrenze, bleiben in dieser geringfügigen Tätigkeit versicherungspflichtig. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist in diesen Fällen nicht möglich.

Eine Übergangsvorschrift sieht vor, dass die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht längstens bis zum 31. Dezember 2014 gilt. Doch in diesen Versicherungszweigen kann der Arbeitnehmer auf die Übergangsregelung verzichten und dadurch Versicherungsfreiheit erlangen. Ein entsprechender Befreiungsantrag ist bis spätestens zum 2. April 2013 bei der Krankenkasse (Kranken- und Pflegeversicherung) respektive der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitslosenversicherung) zu stellen, damit dieser ab Januar gilt. Die Übergangsvorschriften bei der Minijob-Reform sind dem Bestandsschutz geschuldet und gelten zwei Jahre.

Rentenversicherungsbeitrag sinkt auf 18,9 Prozent

Außerdem hat der Bundestag am selben Tag den allgemeinen Beitragssatz zur Rentenversicherung zum Jahresbeginn 2013 von aktuell 19,6 auf 18,9 Prozent gesenkt. Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung wird von 26 auf 25,1 Prozent reduziert.

--- Udo Reuß ist freier Wirtschaftsjournalist.--- Die letzten Beiträge von Udo Reuß:

  • Rechnungslegung: Prüfstelle gibt Schwerpunkte bekannt [1] (19. Oktober 2012)
  • Übermittlung von Steuerdaten: Elektronische Zertifikate über ELSTER [2] (15. Oktober 2012)
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  • Maktübersicht Fibu-Software [5] (20. August 2012)
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Quellen-URL: http://www.cfoworld.de/reform-bei-minijobs-beschlossen

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