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Wirtschaftskriminalität

Schmiergelder bitte beim Chef abgeben

Eigentlich ist es streng verboten - aber wer doch mal ein außerordentliches Trinkgeld im Job kassiert, muss das laut Hessischem Landesarbeitsgericht beim Chef abgeben.

von Renate Oettinger, am 13. Januar 2010

Schmiergeldaffären [1] sorgen in deutschen Unternehmen immer wieder für Schlagzeilen - das Thema ist hinreichend bekannt. Wenig bekannt ist, dass ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, das ihm im Arbeitsverhältnis zugeflossene Schmiergeld an den Arbeitgeber herauszugeben.

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Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Hess. LAG) vom 25. Januar 2008 (Az.: 10 Sa 1195/06).

 

Geld gegen Geld

In dem Fall hatte ein Abteilungsleiter eines großen Konzernunternehmens unter anderem die Aufgabe, Maschinen für seinen Arbeitgeber zu erwerben. Er schied gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Betrieb aus, im Aufhebungsvertrag hatten die Parteien eine eingeschränkte Ausgleichsklausel vereinbart. Später erfuhr der Arbeitgeber im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens gegen Dritte von Schmiergeldzahlungen an den Abteilungsleiter in angeblicher Höhe von zirka 500.000 Euro. Das gegen den Abteilungsleiter im Zusammenhang mit den behaupteten Schmiergeldzahlungen eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde nach erfolgter Zahlung eines Geldbetrages eingestellt.

Der Arbeitgeber behauptete, der Abteilungsleiter habe von einem Zeugen in mehreren Teilbeträgen insgesamt rund eine Million DM in bar als Schmiergeld erhalten. Die vom ihm für gebrauchte Maschinen vereinbarten Kaufpreise seien deutlich überhöht gewesen. Der Arbeitgeber verlangte von dem Abteilungsleiter die Herausgabe der Schmiergeldzahlungen. Dieser bestritt derartige Zahlungen und wandte ein, die Maschinen seien aufgrund starker Preisanstiege so teuer geworden, dass der von ihm vereinbarte Preis angemessen gewesen sei.

 

Unerlaubte Eigengeschäftsführung und vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung

Der Arbeitgeber hat einen Anspruch

Das Hessische LAG ist in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht zu der Auffassung gekommen, der Arbeitgeber habe einen Anspruch auf Herausgabe des empfangenen Betrages wegen unerlaubter Eigengeschäftsführung. Darüber hinaus stehe ihm die Summe auch als Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung zu. Denn einem Arbeitnehmer sei es verboten, im Geschäftsbereich des Arbeitgebers von Kunden Schmiergelder entgegenzunehmen. Der Schadensersatzanspruch bestehe mindestens in der Höhe der empfangenen Gelder. Bei der Annahme von Schmiergeldern spreche der Anscheinsbeweis dafür, dass der Arbeitgeber um die dem Arbeitnehmer zugeflossenen Beträge geschädigt sei.

Aufgrund der Aussage eines vor dem Berufungsgericht vernommenen Zeugen stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Abteilungsleiter im Winter 1999 in mehreren Teilbeträgen ein Betrag von einer Million DM gezahlt wurde. Der beklagte Arbeitnehmer stritt die Zahlungen ab, das Berufungsgericht überzeugte er nicht.

 

Ausgleichsklausel hin oder her

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch scheiterte auch nicht an der im Aufhebungsvertrag vereinbarten Ausgleichsklausel. Ausgenommen von der Abgeltungsklausel seien ausdrücklich Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit Sachverhalten, die der jeweils anderen Partei zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Aufhebungsvereinbarung bekannt waren oder hätten bekannt sein können - so Michael Henn. Diese Voraussetzung sei vorliegend gegeben. Im Übrigen stehe der Berufung auf die Abgeltungsklausel auch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. (oe)

Henn empfiehlt dringend, das Urteil zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de [5]) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VdAA-Präsident, c/o Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet [6]: www.drgaupp.de [7] und www.vdaa.de [5]

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