
Im Gesetz wurde der Begriff der Personalcomputer durch Datenverarbeitungsgeräte ersetzt. Die Regierung präzisierte nun, welche Geräte von der Steuer befreit werden können.
Vor einigen Monaten hat der Gesetzgeber die Steuerbefreiung für die Nutzung betrieblicher Rechner und Telekommunikationsgeräte bekanntlich neu gefasst. Dabei wurde der Begriff Personalcomputer ersetzt durch Datenverarbeitungsgerät. Damit werden unter anderem Smartphones und Tablets miterfasst. Die Steuerbefreiung wurde dabei auch auf Software ausgedehnt.
In der Praxis werfen derlei Neuregelungen stets Fragen auf. Einige interessante Antworten ergeben sich aus einer Parlamentsanfrage, die in der Bundestags-Drucksache 17/9811 [1] nachzulesen sind.
Daraus geht unter anderem vor, dass Navigationsgeräte im Dienstwagen nicht steuerfrei gestellt werden. „Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten nach der 1-Prozent-Regelung ist der inländische Bruttolistenpreis einschließlich des darin enthaltenen Aufpreises für ein werksseitig eingebautes Satellitennavigationsgerät“, heißt es in der Regierungsantwort. Ein werksseitig fest in den Dienstwagen eingebautes Navigationsgerät sei kein eigenständiges Wirtschaftsgut, dessen Nutzbarkeit getrennt von der Möglichkeit zum privaten Gebrauch des Kraftfahrzeug bewertet und gesondert steuerfrei gestellt werden könnte.
Ebenfalls erkundigten sich die Abgeordneten, ob andere Geräte unter die Neuregelung fallen – etwa Smart-TVs, Konsolen, iPods, Router, Beamer, Digitalkameras oder E-Book-Reader. Es müsse sich nach wie vor um ein betriebliches Datenverarbeitungsgerät des Arbeitgebers handeln, heißt es in der Antwort. Smart TVs, Konsolen oder iPods fallen also, wenig überraschend, in der Regel nicht unter die Steuerbefreiung. Zubehörteile werden hingegen von der Regelung erfasst.
Bei der Privatnutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte sind die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte, also Grundgebühr und sonstige laufende Kosten, weiterhin steuerfrei. Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei der Überlassung von Telekommunikations- und Datenverarbeitungsgeräten mindern den geldwerten Vorteil. Der verbleibende Betrag sei dann gegebenenfalls steuerfrei, so die Regierung.
Durch die Gesetzesänderung sollen auch geldwerte Vorteile aus Dienstleistungen steuerfrei gestellt werden, die im Zusammenhang mit der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten und Firmensoftware erbracht werden. Dazu präzisiert die Regierung: „Eine Dienstleistung im Sinne dieser Vorschrift ist insbesondere die Installation oder Inbetriebnahme durch einen IT-Service des Arbeitgebers, die technische Unterstützung, Reparaturleistungen oder andere Serviceleistungen“. Entscheidend sei, dass die erbrachten Dienstleistungen im konkreten Zusammenhang mit den übrigen Zuwendungen stehen.
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Werner Kurzlechner stellt auf CFOworld regelmäßig Rechtsurteile vor, die Einfluss auf die tägliche Arbeit von Finanzentscheidern nehmen.--- Die letzten Beiträge von Werner Kurzlechner:
Links:
[1] http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/098/1709811.pdf
[2] http://www.cfoworld.de/fokus/reisekostenmanagement/keine-verguenstigung-fuer-fluege
[3] http://www.cfoworld.de/abzug-von-substanzverlusten-zulaessig
[4] http://www.cfoworld.de/laengere-frist-fuer-abgrenzungsposten
[5] http://www.cfoworld.de/grundsaetzlich-auf-dienstreise
[6] http://www.cfoworld.de/schadensersatz-fuer-minijobberin
[7] http://www.cfoworld.de/eindeutigkeit-ist-im-fahrtenbuch-pflicht
[8] http://www.cfoworld.de/zinsschranke-verfassungswidrig