
Vorstände amerikanischer Unternehmen sind hierzulande anders als Vorstandskollegen deutscher Konzerne sozialversicherungspflichtig.
Vorstandsmitglieder amerikanischer Unternehmen sind in Deutschland sozialversicherungspflichtig. Und das, obwohl Vorstände deutscher Aktiengesellschaften gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III und § 1 S. 4 SGB VI von der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung befreit sind.
In Deutschland ansässige Directors einer globalen Schnellrestaurantkette hatten sich erfolglos gegen diese Ungleichbehandlung gewehrt. Sie beriefen sich dabei auf den Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen den USA und der Bundesrepublik von 1954, der sowohl Niederlassungsfreiheit als auch ein Diskriminierungsverbot enthält. Der deutsche Ableger der Fast Food-Kette ist eine Corporation nach Recht des US-Bundesstaates Delaware, der von einer Zweigniederlassung in München aus betrieben wird.
Das Bundessozialgericht schmetterte das Ansinnen der Manager unter Berufung auf allgemeine Prinzipien ab. Demnach ist die Befreiung von der Versicherungspflicht an die Rechtsform einer AG nach deutschem Recht gebunden.
Die Gleichstellung von In- und Ausländern nach dem Antidiskriminierungsgesetz bedeute nicht, dass rechtliche Tatbestände angeglichen werden müssten. Die Kasseler Richter bestätigten damit die Entscheidung des Landessozialgerichts, gegen die die Kläger in Berufung gegangen waren.
Weitere Informationen im Urteil zum BSG-Verfahren B 12 KR 17/09.
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