Single European Payments Area

Rechtlichte Grundlagen mit Praxisbezug

Single European Payments Area: Rechtlichte Grundlagen mit Praxisbezug
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Dirk Elsner suchte nach dem ältesten Dokument zu SEPA. Es habe kaum praktischen Nutzen. Bessere Informationen über gesetzliche Grundlagen und Verfahrensregeln biete unter anderem die Bundesbank.

17. Sep 2012

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Ausgangspunkt für die Single European Payments Area (SEPA) war eine Initiative der EU-Kommission zur Vereinheitlichung des Zahlungsverkehrs: Das Euro-Gebiet sollte sich zu einem einheitlichen Zahlungsmarkt fortentwickeln. Das älteste Dokument, das ich dazu im Internet gefunden habe, ist eine Stellungnahme der EU-Kommission vom 5. Februar 1999. Bereits im Dezember 2001 wurde eine Verordnung verabschiedet, die eine Angleichung der Bankgebühren für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro und für entsprechende Inlandszahlungen vorschreibt.

Aber das soll jetzt hier keine trockene Rechtsgeschichte werden. Ich überspringe daher die Zwischenentwicklung und komme zu dem, was derzeit gilt.

Befristete Ausnahmen bis 2016

Offiziell ist SEPA eine Initiative des europäischen Bankwesens, durch die der elektronische Zahlungsverkehr im Euro-Währungsgebiet genauso einfach werden soll wie innerhalb eines Landes. Das SEPA-Projekt wird von der EU-Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) vorangetrieben. Mit der Richtlinie über Zahlungsdienste (PSD) wurde ein notwendiger Rechtsrahmen geschaffen - siehe hierzu auch europa.eu.

Eine weitere rechtliche Grundlage für die Praxis ist die Verordnung der Europäischen Union (Nr. 260/2012), die am 31. März 2012 in Kraft trat. Darin sind technische Vorschriften und die geschäftlichen Anforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro festgelegt.

Demnach sind inländische Überweisungs- und Lastschriftverfahren ab dem 1. Februar 2014 grundsätzlich abzuschalten (vgl. Artikel 6). Entsprechende bargeldlose Zahlungen sind grundsätzlich nur noch im Wege der SEPA-Verfahren unter Verwendung der internationalen Kontokennung International Bank Account Number (IBAN) möglich. Die Verordnung sieht aber befristete Ausnahmen für bestimmte Zahlungsverkehrsprodukte vor - beispielsweise für Elektronische Lastschriftverfahren (ELV) mit einer Frist bis zum 1. Februar 2016.

Nationale Besonderheiten werden in Deutschland durch das sogenannte SEPA-Begleitgesetz geregelt. Ein entsprechender Entwurf liegt vor, ist aber noch nicht verabschiedet. Diesem zufolge dürfen Zahlungsdienstleister bis zum 1. Februar 2016 anbieten, die bisherigen Kontonummern und Bankleitzahlen bei Überweisungen im Inland in die IBAN zu konvertieren. Diese automatischen Konvertierungen sind nicht ganz unproblematisch - mehr dazu in den weiteren Teilen dieser Serie.

Bundesbank stellt Informationen bereit

Neben den gesetzlichen Grundlagen gibt es noch eine Fülle von Dokumenten und Verfahrensregeln - die Bundesbank stellte sie auf einer eigenen Website zusammen. Darunter befinden sich viele technische Dokumente für Zahlungsdienstleister, mit denen sich Unternehmen nicht befassen müssen. Folgend weitere wichtige Websites mit Informationen:

Ob SEPA wirklich erfüllt, was sich die EU-Kommission einst von ihrer Initiative versprach, muss die Praxis erst noch zeigen - siehe hierzu: Wer hat etwas davon?. Der nächste Beitrag wird auf die Details des Überweisungsverkehrs eingehen, der SEPA Credit Transfer genannt wird.

Dirk Elsner war mehrere Jahre Bereichsleiter einer Bank und Geschäftsführer einer mittelständischen Unternehmensgruppe. Heute berät er für die Innovecs GmbH Banken und mittelständische Unternehmen. Daneben betreibt er privat das preisgekrönte Finanzblog Blick Log. Sie erreichen ihn per E-Mail unter dirk.elsner(at)innovecs.de. Die letzten Beiträge von Dirk Elsner: