
Viele Geschäftsführer verkennen die Insolvenz und zahlen trotz Verbot die Rechnungen weiter. Der Fall Leo Kirch wird deshalb jetzt neu aufgerollt.
Seine Rechnungen zu bezahlen ist etwas Positives, sollte man meinen. Stimmt aber nur, wenn die Gesellschaft nicht eigentlich schon insolvent ist und das Geld aus dem Topf nimmt, der den Gläubigern zusteht. Das befand jedoch der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Taurus Holding GmbH & Co. KG, Holdinggesellschaft der Kirch-Gruppe. Er verklagte die ehemaligen Geschäftsführer (u. a. Dr. Leo Kirch) auf Zahlung von etwa 9,3 Millionen Euro. Die Geschäftsführer sollten erstatten, was sie seit Insolvenzreife der Gesellschaft an Dritte bezahlt hatten, weil es nun in der Insolvenzmasse fehle.
Der Fall betrifft das bei insolvenzreifen Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KGs zu beachtende Zahlungsverbot. Die Haftung greift bereits ab dem Zeitpunkt der Insolvenzreife. Und die liegt vor, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig (§ 17 InsO) oder überschuldet (§ 19 InsO) ist. Häufig tritt Insolvenzreife bedeutend früher ein als von den Geschäftsführern angenommen. Denn Achtung: Das Zahlungsverbot besteht unabhängig davon, ob und wann tatsächlich Insolvenzantrag gestellt wird. Ausnahmen von diesem Verbot sind eng. Häufig gelingt es Geschäftsführern nicht, die Voraussetzungen für eine Ausnahme zu beweisen.
Die Klage war zwar in erster Instanz erfolglos, muss aber wegen eines Verfahrensfehlers neu verhandelt werden. Der Bundesgerichtshof bestätigte dies (Beschluss vom 21.06.2010, Az: II ZR 246/08).

Ein endgültiges Urteil gilt es also abzuwarten. Der Fall zeigt erneut, dass die Anforderungen an die Haftungsmaßstäbe von Geschäftsführern in der Praxis oft völlig verkannt werden.
Dr. Fabian Bürk, LL.M., ist Rechtsanwalt bei Heuking Kühn Lüer Wojtek in München. E-Mail: f.buerk@heuking.de, Internet: www.heuking.de
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