Bilanzierung

Rückstellung vor Prüfungsanordnung

Bilanzierung: Rückstellung vor Prüfungsanordnung
© Bundesfinanzhof

Rückstellungen für eine Steuerprüfung sind in Einzelfällen zulässig, selbst wenn noch keine Prüfung angeordnet ist. Werner Kurzlechner schildert das Urteil des Bundesfinanzhofs.

22. Okt 2012

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Als Großbetriebe eingestufte Kapitalgesellschaften dürfen Rückstellungen für eine Steuerprüfung in ihrer Bilanz grundsätzlich auch vor Erlass einer Prüfungsanordnung bilden. Diese müssen lediglich die am Bilanzstichtag bereits abgelaufenen Wirtschaftsjahre betreffen. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Aktenzeichen I R 99/10 hervor. Im Entscheidungsfall stellte eine im Dezember 2005 zur KG umgewandelte GmbH im Januar 2007 die Kosten einer zu erwartenden Betriebsprüfung für die Jahre 2004 bis 2006 in die Bilanz.

Finanzamt störte sich an Nachprüfung

Der Posten belief sich auf 25.100 Euro. Erst in der Nachprüfung nahm das Finanzamt daran Anstoß und berief sich unter anderem darauf, dass die Prüfung tatsächlich erst im 2008 verfügt worden sei. Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied hingegen im Sinne des Handelsunternehmens – so wie es jetzt auch der BFH in der Revision tat.

Das Gericht habe zu Recht entschieden, dass bei Großbetrieben Rückstellungen für die im Zusammenhang mit einer Außenprüfung bestehenden Mitwirkungspflichten grundsätzlich auch vor Erlass einer Prüfungsanordnung zu bilden sind. „Die hiernach gebotene Schätzung des zu passivierenden Aufwands gehört zu den tatsächlichen Feststellungen, an die der erkennende Senat im Streitfall gebunden ist“, so der BFH. „Die Revision ist deshalb zurückzuweisen.“

BFH bezieht Stellung gegen Ministerium

Bemerkenswert an der Entscheidung ist, dass die Richter damit auch Stellung gegen das Bundesfinanzministerium bezogen, das dem Verfahren beigetreten war. Das Ministerium berief sich auf ein BFH-Urteil aus dem Jahre 1972, wonach sich die Mitwirkungsverpflichtungen im Rahmen einer Betriebsprüfung erst durch die Prüfungsanordnung hinreichend konkretisieren. Hieran ändere auch die Einstufung der Klägerin als Großbetrieb nichts, da der Erlass einer solchen Anordnung im Ermessen der Behörde stehe. Diese sei insbesondere befugt, eine verkürzte Betriebsprüfung oder eine so genannte Schwerpunktprüfung anzuordnen. Im Übrigen liege es ein Ermessen des Finanzamtes, eine Auswahl zu treffen: Ein Fünftel der Großbetriebe wird laut amtlicher Statistik nicht geprüft.

Der BFH beurteilt diese Frage offenkundig großzügiger. „Der Erlass der Prüfungsanordnung für die Jahre 2004 bis 2006 war nicht nur wahrscheinlich, sondern auch in diesen Jahren wirtschaftlich verursacht“, heißt es im Urteil. „Ein solcher Vergangenheitsbezug erfordert, dass die wirtschaftlich wesentlichen Tatbestandsmerkmale für das Entstehen der Verbindlichkeit bereits am Bilanzstichtag erfüllt sind und das rechtliche Entstehen der Verbindlichkeit nur noch von unwesentlichen Tatbestandsmerkmalen abhängt.“ Maßgeblich hierfür sei die wertende Betrachtung des Einzelfalls vor dem Hintergrund der rechtlichen Struktur des Tatbestands, mit dessen Erfüllung die Verbindlichkeit entsteht.

Werner Kurzlechner stellt auf CFOworld regelmäßig Rechtsurteile vor, die Einfluss auf die tägliche Arbeit von Finanzentscheidern nehmen. Die letzten Beiträge von Werner Kurzlechner: