
Eine Frau in geringfügiger Beschäftigung sammelte 182 unbezahlte Arbeitsstunden an. Das Verhältnis wurde daraufhin umgewandelt, es wurden Sozialbeiträge fällig. Die Frau klagte gegen diesen Vermögensschaden - mit teilweisem Erfolg.
Die Richter des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz brummten einem Unternehmen eine Schadensersatzzahlung auf, weil die Entgeltgrenze für Minijobber überschritten wurden – offenbar aus Nachlässigkeit. Das aktuelle Urteil trägt das Aktenzeichen 6 Sa 608/11.
Geklagt hatte eine Frau, die im Jahr 2010 im Unternehmen geringfügig beschäftigt war. Die Arbeitnehmerin war unregelmäßig tätig. Im März 2010 etwa leistete sie 134 Arbeitsstunden ab, im April überhaupt keine. Der Arbeitgeber vergütete monatlich 52,62 Stunden, also überwies der Frau die unter der 400 Euro-Grenze liegende Summe vom 399,98 Euro. Nachfragen der Arbeitnehmerin wurden damit beantwortet, dass ein Ausgleich über das Arbeitszeitkonto erfolge.
Dieses Zeitkonto war im Herbst dann allerdings mit 182 nicht bezahlten Arbeitsstunden belastet. Erst jetzt fiel dem Arbeitgeber das Problem auf. Das Arbeitsverhältnis wurde rückwirkend als sozialversicherungspflichtig angemeldet. Vom ausstehenden Lohn behielt der Arbeitgeber 1381,60 Euro für Steuern und Arbeitnehmeranteile an der Sozialversicherung ein. Diese Summe forderte die Arbeitnehmerin in erster Instanz erfolglos als Schadensersatz ein. Ihre Klage vor dem LAG war nun jedoch in Teilen erfolgreich.
„Die vom Arbeitgeber nachträglich für den Anspruchszeitraum abgeführten Beträge sind der bei der Klägerin kausal eingetretene Vermögensschaden“, heißt es im Urteil. „Denn dieser – klagegegenständliche – Betrag wäre der Klägerin bei ordnungsgemäßer Handhabung des Arbeitsverhältnisses als Arbeitsvergütung zugeflossen.“
Allerdings erhält die Klägerin nur die Hälfte der fraglichen Summe. „Der Grund liegt darin, dass die Klägerin nach Auffassung der Berufungskammer über einen längeren Zeitraum von Mai bis Oktober 2010 hingenommen hat, dass es zur monatlichen Überschreitung von Arbeitsstunden beziehungsweise zum Ansammeln von Mehrstunden auf dem Arbeitszeitkonto gekommen ist“, so das LAG. Dies habe die einkommenssteuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Korrektur durch den Arbeitgeber erst veranlasst.
Als hilfreich für das Unternehmen erwies sich dabei eine Selbstauskunft der Frau im Personalfragebogen, den sie noch ausfüllte, bevor sie die geringfügige Beschäftigung aufnahm. Sie bekundet darin ausdrücklich ihr Wissen um die Grenzen der Versicherungsfreiheit.
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Werner Kurzlechner stellt auf CFOworld regelmäßig Rechtsurteile vor, die Einfluss auf die tägliche Arbeit von Finanzentscheidern nehmen. Seine Beiträge sind unter dem Suchbegriff CFO Agenda zu finden.
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