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Eigentlich ist es streng verboten - aber wer doch mal ein außerordentliches Trinkgeld im Job kassiert, muss das laut Hessischem Landesarbeitsgericht beim Chef abgeben.
Schmiergeldaffären sorgen in deutschen Unternehmen immer wieder für Schlagzeilen - das Thema ist hinreichend bekannt. Wenig bekannt ist, dass ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, das ihm im Arbeitsverhältnis zugeflossene Schmiergeld an den Arbeitgeber herauszugeben.
Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Hess. LAG) vom 25. Januar 2008 (Az.: 10 Sa 1195/06).
In dem Fall hatte ein Abteilungsleiter eines großen Konzernunternehmens unter anderem die Aufgabe, Maschinen für seinen Arbeitgeber zu erwerben. Er schied gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Betrieb aus, im Aufhebungsvertrag hatten die Parteien eine eingeschränkte Ausgleichsklausel vereinbart. Später erfuhr der Arbeitgeber im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens gegen Dritte von Schmiergeldzahlungen an den Abteilungsleiter in angeblicher Höhe von zirka 500.000 Euro. Das gegen den Abteilungsleiter im Zusammenhang mit den behaupteten Schmiergeldzahlungen eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde nach erfolgter Zahlung eines Geldbetrages eingestellt.
Der Arbeitgeber behauptete, der Abteilungsleiter habe von einem Zeugen in mehreren Teilbeträgen insgesamt rund eine Million DM in bar als Schmiergeld erhalten. Die vom ihm für gebrauchte Maschinen vereinbarten Kaufpreise seien deutlich überhöht gewesen. Der Arbeitgeber verlangte von dem Abteilungsleiter die Herausgabe der Schmiergeldzahlungen. Dieser bestritt derartige Zahlungen und wandte ein, die Maschinen seien aufgrund starker Preisanstiege so teuer geworden, dass der von ihm vereinbarte Preis angemessen gewesen sei.

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